Abgeschickt von Anders Leben am 17 September, 2010 um 11:39:17:
Antwort auf: Re: Einstellplätze Diskothek von Bauassessor am 16 September, 2010 um 15:48:42:
Für Niedersachsen dürfte die Anlage zu den Ausführungsbestimmungen mit ihren Richtzahlen für den Einstellplatzbedarf (http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=VVND-VVND000014321&psml=bsvorisprod.psml&max=true) noch gelten.
Vergnügungsstätten bzw. Diskotheken sind dort zwar nicht gesondert erfasst, aber wohl anzusehen entweder als
6.1 Gaststätten von örtlicher Bedeutung
1 Estpl. je 8 bis 12 Sitzplätze
bzw.
6.2 Gaststätten von überörtlicher Bedeutung
1 Estpl. je 4 bis 8 Sitzplätze
oder
4.1 Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z. B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen)
1 Estpl. je 5 Sitzplätze
Für den Betreiber letztlich verbindlich ist aber die in der Baugenehmigung festgelegte Zahl (wird bei späteren Vorschriftenänderungen interessant).
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: : Hallo,
: : es geht um folgende Frage:
: : Wie viele Einstellplätze (=Parkplätze) für Fahrzeuge muss ein Diskobetreiber anbieten? Es herrscht ständiger Publikumsverkehr. Gibt es da irgendeine Richtzahl z.B. 1Stellplatz / 5 Besucher oder sowas?
: : Es geht um niedersächsisches Recht. In § 47 NBauO ist ja leider nur eine allgemeine Regelung getroffen und in einer Anlage nur Richtwerte, allerdings nicht für eine Diskothek.