Re: Abwasserkanal


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Abgeschickt von hego am 28 September, 2010 um 09:55:01:

Antwort auf: Re: Abwasserkanal von Dirk Baumeister am 27 September, 2010 um 19:39:06:

ja genau der Unternehmer erhält Ausführungspläne, wenn die Pläne jedoch als Entwurfspläne beschriftet und gekennzeichnet sind, so kann er danach nicht bauen, das sollte der Unternehmer auch wissen.
Weiterhin ist die Freigabe oder Genehmigung auf den Plänen i.A. auch vermerkt.
Wenn der Unternehmer beispielsweise nach Plänen baut, die ihm zur Angebotsabgabe überlasssen worden und als Entwurfspläne gekennzeichnet sind, dann ist es sein Problem.
Es fehelen in der Frage hier also noch einige Randbedingungen.

: Der Unternehmer muss nicht die öffentlich rechtliche Genehmigung der ihm überlassenen Pläne prüfen. Die Freigabe bzw. Genehmigung zur Ausführung erfolgt durch den Bauherrn oder dessen Entwurfsverfasser. Im Normalfall erhält der Unternehmer AUSFÜHRUNGSPLÄNE und keine Genehmigungsplanung für seine Leistungen. Einzige Ausnahme "geprüfte Statik und Bewehrungspläne", hier ist die Prüfung und Freigabe zur Ausführung öffentlich-rechtlich durch den Prüfstatiker erforderlich, gekennzeichnet durch den grünen Prüfstempel und Unterschrift des Prüfers.


: : na ganz so einfach ist es wohl nicht. Das ein Unternehmer nur nach geprüften, freigegebenen oder genehmigten Plänen bauen darf weis er wohl schon. Ggf. steht auf dem Plan sogar drauf Entwurfs- und keine Ausführungsunterlage. So pauschal kann man das sicher nicht sagen.
: : : Unwissenheit schützt nicht vor Verantwortung.

: : : Wenn ich nochmal in eigenen Worten formulieren darf: Der Bauherr überlässt dem Unternehmer Pläne mit der Aufforderung danach zu bauen. Später stellt sich heraus, dass die Pläne, die vom Bauherrn übergeben wurden nicht der Genehmigung entsprechen.

: : : Wer hätte denn da wohl die Übereinstimmung mit der Genehmigung prüfen sollen und müssen? Doch wohl kaum der Unternehmer, der mangels Kenntnis der Genehmigung ja gar nicht wissen konnte, dass überlassene Pläne nicht mit der Genehmigung übereinstimmen. Wenn der Bauherr keine Ahnung hat sollte er keine Pläne zur Ausführung übergeben sondern das seinen Erfüllungsgehilfen (so heißen Architekten, Planer und Bauträger) überlassen. Wenn die Mist überreichen haften Sie auch dafür genauso wie der Bauherr, wenn er selbst Mist überreicht. Nur mit dem Unterschied, dass Letzterer nicht dagegen versichert ist.

: :
: : : : Bei einer Neubau-DHH wurde der Kanalbau nach den Entwurfs-Entwässerungsplänen ausgeführt, die so nicht genehmigt waren. Der Revisionsschacht war deshalb nicht so tief ausgeführt wie im veränderten, genehmigten Plan und muss jetzt kostenaufwändig verändert werden. Ist hier der Bauherr, der unwissend der Firma die nicht genehmigten Pläne zukommen ließ, zur Verantwortung zu ziehen oder die Firma, die nach den nicht genehmigten Plänen gebaut hat, ohne sich zu informieren?




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