Abgeschickt von Martin am 06 Oktober, 2010 um 11:30:16
Antwort auf: Grundflächenzahl in einem neuen Bebauungsplan von jacob am 05 Oktober, 2010 um 16:34:09:
Die Obergrenzen gemäß § 17 der BauNVO beziehen sich nur auf Festsetzungen eines B-Plans. Wenn bisher keiner vorhanden war, bestimmte sich der Maßstab für das Maß der baulichen Nutzung allein nach der "Eigenart der näheren Umgebung" (§ 34 BauGB).
Im B-Plan muss die Gemeinde die Festsetzung einer (niedrigen) GRZ und ggf. die Abweichung zum vorhandenen baulichen Bestand städtebaulich begründen. Jeder Bürger hat mindestens einmal im B-Planverfahren Gelegenheit, sich dazu zu äußern.