Re: Freigabe eines fehlerhaften Planes


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von Sepp am 09 Oktober, 2010 um 13:11:29:

Antwort auf: Freigabe eines fehlerhaften Planes von Jens Dittrich am 07 Oktober, 2010 um 22:36:16:

Aber was ist, wenn es sich um rein technische Fehler des NU bzw. dessen Planers handelt? - z. B. er vergisst eine gängige DIN-Norm zu berücksichtigen, oder verstößt gegen anerkannte Regeln der Technik)

Nun, wer den Fehler begangen hat, der haftet dafür. Eine Freigabe eines Plans durch den Auftraggeber (GU)bedeutet ja nicht, dass er den Plan technisch und rechtlich durchprüft und sich mit allen evtl. enthaltenen Fehlern einverstanden erklärt.

Oder anders gesagt: Es ist egal, ob der (fehlerhafte) Plan beim Beginn der Arbeiten bereits dem Auftraggeber und dem Generalunternehmer vorlag. Für mangelhafte Leistungen (egal ob bei der Planung oder Ausführung) haftet immer der beauftragte (Nach-)Unternehmer.



Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]