Re: Baugenehmigung für Nebenerwerbslandwirt


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Abgeschickt von Bauassessor am 20 Oktober, 2010 um 21:21:00:

Antwort auf: Baugenehmigung für Nebenerwerbslandwirt von Tina August am 20 Oktober, 2010 um 19:53:04:

Hallo,

laut § 35 BauGB sind landwirtschaftliche Betriebe im Außenbereich privilegiert. Das gilt für Betriebe, die der Definition im § 200 BauGB (oder in der Nähe) entsprechen. Das heißt: Vollerwerb! Wenn Sie das nicht erfüllen können, sind Sie nicht privilegiert.


: Hallo!

: Folgender Sachverhalt: wir würden gerne in ca. 100 Meter Entfernung vom nächsten (Eltern)haus ein Wohnhaus für uns errichten. Dort ist derzeit eine Weide. Näher an das Haus können wir nicht weil wir bzw. Eltern vor ca 30 Jahren dem Landkreis erlaubten, einen Kanal durch unseren Grund zu legen. Wie gesagt, wir müssen soweit weg vom Haus weil es der Kanal nicht anders zulässt.

: Wir haben eine Nebenerwerbslandwirtschaft und Tiere, ausserdem ÖKOP - Zertifiziert (Bayern).

: Man will uns jetzt keine Baugenehmigung erteilen, was können wir tun?

: Deute ich denn den § 35BauGB denn komplett falsch?

: Für uns steht wirklich alles auf dem Spiel, kann uns jemand helfen???

:
: Dankeschön

: Tina August





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