Abgeschickt von Gloibalin2 am 26 Oktober, 2010 um 12:36:17
Hallo
Es geht um die Auslegung des Brandschutzabstandes bei Dachaufbauten (Gaube) in Hessen. Soweit mir bekannt ist in Hessen ein Brandschutzabstand von 125cm zum Nachbargebäude einzuhalten, bzw. bei nicht Einhaltung des Abstandes ist eine Brandschutzwand zu errichten (Innen F30 / Außen F60).
Wenn hier der Abstand eingehalten, bzw. eine Brandschutzmauer errichtet wird, sollte eine Bauaufsichtsanzeige ausreichen. Oder muss Aufgrund der Brandschutzabweichung ein Bauantrag sowie eine Abweichungsantrag gestellt werden?