Nicht zufriedenstellende Behebung eines Defektes


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Abgeschickt von Ellen am 29 Oktober, 2010 um 09:07:08

Bei meinem Wohnungskauf (Neubau) hob der Verkäufer = Bauträger (BT) vor Zeugen als Pluspunkt u.a. Heizungzählerablesung per Funk hervor. Dass die Funkablesung nicht funktioniert, zeigte sich bei der ersten Ablesung. Bei der manuellen Ablesung wurde etwas am Sender gemacht, und nun sollte es in einem Jahr funktionieren. Tut es aber nach 4 Jahren immer noch nicht, trotz Austausch des Senders. Der BT schlägt nun vor, eine außen liegende Antenne an die Wand zu machen, was ich abgelehnt habe, weil es die Optik der Wand verschandelt, was der Bauträger wie folgt kommentiert.

Es liegt bei der Funkablesung kein Defekt vor. Das Problem wäre behoben, wenn ich eine Verlegung der Antennenleitung nicht ablehnen würde. Gemäß Baubeschreibung und Kaufvertrag besteht kein grundsätzlicher Anspruch auf eine Funkablesung. Außerdem hätte der BT gemäß Baubeschreibung grundsätzlich auch immer die Möglichkeit von derselben abzuweichen, 'falls fachliche oder wirtschaftliche Gründe vorliegen'. Dies hat er bislang jedoch nicht getan und stattdessen kulanzhalber versucht, den meinen Wünschen gerecht zu werden.

Falls sich herausstellen sollte, dass die Funkablesung ohne ein Antennenkabel nicht funktioniert, müsste ich mich entweder für ein Kabel oder gegen die Funkablesung entscheiden.

Bevor ich mich durch Baubeschreibung und Kaufvertrag wühle, möchte ich abklären: kann der BT tatsächlich ablehnen, diesen Mangel/Defekt zu beheben gemäß seiner obigen Erklärung (… dass kein Anspruch besteht …), obwohl der BT gerade die Fernablesung als eines der Pluspunkte dieser Wohnung hervorgehoben hat. Denn dann kann ich mir das "Wühlen" sparen.

PS: Falls der Beitrag nicht den Richtlinien entspricht oder hier völlig deplatziert ist, bitte einfach löschen. Danke.




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