Mängel Prospekthaftung keine Übergabe WEG


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Abgeschickt von Helmut Koester am 30 Oktober, 2010 um 12:11:37

Der Bauträger versprach beim Kauf der Eigentumswohnung seiner exponierten Luxusimmobilien, diese genau so zu gestalten, wie er dies im aufwendig großen 4-Farb Glanzprospekt beschrieben und deutlich dargestellt hatte.
Zu Beweiszwecken hat er dem Käufer auf ein bereits in gleicher Aussttattung zu einem früheren Zeitpunkt fertig gestelltes Wohnobjekt verwiesen.

Der Käufer hat dieses Objekt dann auch besichtigtund fand die Aussagen des Bauträgers bestätigt.

So kam es dann zum Kaufvertrag.

Die Exklusivwohnanlage in exponierter Lage war im Prospekt in einem mediteranen Stil konzipiert. Die Fassaden sind mit einem weiß und einem warmen Terrakottaton gestrichen.

Im Prospekt ist vermerkt : "unverbindliche grafische Darstellung - Änderung vorbehalten.

Gleiche Ausführung ist auch direkt auf einem Foto-Bauschild zu sehen,das am Objekt während der Bauphase zum Kauf geworben hat.

Der Bauträger ändert jedoch massiv die Fassadengestaltung, was dem gesamten Objekt den ursprünglich angedachten mediteranen Exclusivcharacter nimmt.

Er verwendet kein warmen Terrakottaton sondern versieht die Fassade mit einer grün/gelben leuchtenden Signalfarbe.

Bedingt durch die kräftige Leuchtwirkung der Fassadenfarbe werden Räume des Sondereigentums optisch in den Farben der Signalfarbe (Text-Marker-Farbe)eingefärbt.

Der K. zeigt dies dem Bauträger als Mängelrüge an und bittet um Beseitigung.

Kann er hier ggf. gegen den Bauträger auch einen dauerhaften Vermögensschaden geltend machen, weil zum einen das ursprüngliche Exclusivobjekt nun mit der eigenwilligen unüblichen Fassadengestaltung nur schwer verkäuflich ist ?
Wenn der VK jetzt die Rate für die Wohnungsfertigstellung nicht zahlt, darf dann der Bauträger den Schließzylinder auswechsel und dem Käufer die Nutzung seines Sondereigentums entziehen ?

Oder muss der K alles billigend in Kauf nehmen, weil hier keine Prospekthaftung greift.




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