Abgeschickt von Sepp am 18 November, 2010 um 18:33:34:
Antwort auf: Ersatzvornahme Pauschalpreisvertrag VOB von ric4711 am 17 November, 2010 um 16:22:10:
§ 5 Abs. 4 VOB:
(4) Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung, gerät er mit der Vollendung in Verzug, oder kommt er der in Absatz 3 erwähnten Verpflichtung nicht nach, so kann der Auftraggeber bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz nach § 6 Absatz 6 verlangen oder dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Absatz 3).
Nachdem also in diesem Fall der Auftrag aufrecht erhalten wurde, kann der Auftraggeber Schadensersatz verlangen, aber nur im Rahmen des $ 6 Absatz 6 VOB, was nachzuweisen wäre.
Andererseits hat der Auftragnehmer das Recht, den Auftrag - solange er nicht gekündigt ist - auch auszuführen. Wenn dies durch den Auftraggeber - durch den Einsatz eines weiteren Auftragnehmers - verhindert wird, so hat der (erste Auftragnehmer) trotzdem einen Anspruch auf das volle Entgelt - soweit nicht für die freiwerdende Zeit ein Ersatzauftrag vorhanden ist, zumindest aber auf Zahlung des entgangenen Gewinns.