Re: Gartenland in Bauland ?!?


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Abgeschickt von Jens am 25 November, 2010 um 12:55:18:

Antwort auf: Re: Gartenland in Bauland ?!? von K.H.S. am 24 November, 2010 um 16:57:30:

Bei uns war das ähnlich. Befreiung hätte bei uns zu lange gedauert bis durch und war zu risikoreich. Evtl. einfach Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes einreichen zusammen mit einer Kostenübernahmeerklärung. Dann hat es 6 Monate gedauert und 2600€ gekostet und fertig war der Bauplatz.
Bebauungsplan überhaupt schon in Kopie besorgt? Interessant ist immer der planerische Wille, der ergibt sich aus dem Satzungstext und den Erläuterungen der zeichnerischen Festsetzungen in der Planlegende, aber auch aus der Bebauungsplanbegründung.
Viel Glück!

: Den Schlüssel zur Lösung dieses Problems könnte vielleicht in der Bestimmung des § 31 Absatz 2 BauGB liegen.
: Danach kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden,
: • wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Allgemeinheitwohls die Befreiung erfordernoder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist
: • oder die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
: Über die Befreiung hat grundsätzlich das Gremium zu entscheiden, das den Bebauungsplan aufgestellt hat, also der Gemeinderat oder wenigstens dessen Bauausschuß. Die Praxis sieht jedoch oft anders aus. Über die Befreiung entscheidet nach der vom Gemeinderat aufgestellten Geschäftordnung meistens der erste Bürgermeister in eigener Zuständigkeit. Dieser übertragt diese Befugnis aber den Bediensteten der Gemeinde, also dem Leiter des gemeindlichen Bauamtes. Dieser befindet dann nach eigenem Ermessen darüber, ob und inwieweit die vorgenannten, komplizierten Voraussetzungen für eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erfüllt sind.

: : ... jetzt sprechen Sie von einem Antrag auf "Änderung des Bebauungsplanes". Der wäre im übrigen immer kosten- und formlos. Das ist was anderes als ein Bauantrag zur Errichtung eines Wohngebäudes. Über die Aufstellung eines Bebauungsplanes entscheidet die Gemeinde im Rahmen ihrer Planungshoheit. Ein Bauantrag ist von der unteren Bauaufsichtsbehörde (Landkreis) positiv zu bescheiden, wenn keine öffentlich-rechtlichen Gründe dagegen sprechen. Aber wie gesagt, das eine vom anderen zu unterscheiden und eine Einschätzung vorzunehmen, ob und was möglich ist und was hoffnungslos erfordert Wissen, Erfahrung, Kenntnis von Rechtsprechung und sicher auch ein Mindestmaß an Einfühlungsvermögen für die Machbarkeiten und die argumentativen Ansätze.

:
: : : Habe meine Antwort von der Gemeinde auch noch mal hier hinterlassen ! Sehe da wenig Möglichkeit der Typ von der Gemeindes sagte ganz klar das er den Antrag ablehen würde !

: : : Hier die Antwort:

: : : Nehmen wir mal an das Hr. X in der Gemeinde war und ihm gesagt wurde das keine Möglichkeit besteht da dieses Land im Bebauungsplan an Gartenland angesiedelt ist. Direkt daneben ist das letzte Stück Bauland aber das gehrört den Nachbarn von Mr. X der nicht verkaufen will.

: : : Vermuten wir mal das der Bebauungsplan seid 1996 so aktiv ist und bis Dato noch nicht geändert wurde da es keiene wachsende Populationen (Dorf mit 1200 Einwohner ist).

: : : Vermuten wir mal das Hr.X dagegen angehet und für 4000€-8000€ einen Antrag stellt damit der Bebauungsplan geändert wird, ihn aber von der Gemeinde schon gesagt wurde das die es so nicht an den Landkreis weiter leiten würden uns sofort ablehnen würden.

: : : Da sonst jeder in der Gegend kommen würde und sein festes Gartenland in Bauland haben möchte der in dieser Gegend schon wohnt.

: : : Somit nehmen wir mal an das Hr.X keinerlei chancen auf Erfolg hat.




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