Abgeschickt von Klaus am 04 Dezember, 2010 um 14:45:28:
Antwort auf: Windenergieanlagen von Dietrich Lorenz am 03 Dezember, 2010 um 21:25:55:
Unterpunkt 22? Das wäre die alte Regelung. Die Sache ist in der neuen LBauO-BW jetzt im Anhang zu § 50 Abs. unter 3. d) zu finden. Wie das genau mit der drehbaren Turbine ist kann ich allerdings auch nicht auswendig ohne Kommentar sagen. Vielleicht hat hier ja einer einen Kommentar !?
: Ich habe in der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) bereits
: im Anhang (zu § 50 Abs. 1) den Unterpunkt 22. entdeckt, in dem steht,
: dass Windenergieanlagen bis 10 m Höhe Genehmigungs- bzw.
: Verfahrensfrei sind.
: Meine Frage lautet nun aber, wie diese 10 m Höhe zu verstehen sind.
: - Handelt es sich hier um die Nabenhöhe der WKA oder die Höhe samt Rotor?
: - Beziehen sich die 10 m auf NN über dem Meeresspiegel, die
: Grundstückshöhe oder die Dachhöhe?
: Ich wäre Ihnen sehr dankbar wenn Sie mir weiterhelfen könnten.