Re: Befreiung vom Bebauungsplan nach § 31 BauGB


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Abgeschickt von Bauamt am 14 Dezember, 2010 um 21:20:14:

Antwort auf: Re: Befreiung vom Bebauungsplan nach § 31 BauGB von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 14 Dezember, 2010 um 13:34:47:

Das BauGB als Bundesgesetz enthält lediglich materielle Regelungen.

Ihre Fragen hinsichtlich Antragspflicht und Kostenhöhe sind Fragen, die das notwendige Verfahren also formelle Regelungen betreffen.
Das Verfahrensrecht liegt allerdings in der Zuständigkeit der Länder und ist deshalb in der jeweiligen Bauordnung Ihres Bundeslandes geregelt.

Für Bayern z.B. in Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBO:

"(2) Die Zulassung von Abweichungen nach Abs. 1 Satz 1, von Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung ist gesondert schriftlich zu beantragen; der Antrag ist zu begründen. "...

Die Kosten sind im Kostengesetz und dem dazugehörigen Kostenverzeichnis geregelt.

Wenn ich mich recht erinnerne sind es in Bayern 5% des Nutzwertes , min. 40,-- €

: hallo Runge,
: Eine Befreiung müssen Sie beantragen. Die Befreiung ist kostenpflichtig.
: mfg
: Bodo Hermann




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