Re: Witterungsbedingte Verzögerung


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Abgeschickt von Jen.Kap. am 04 Januar, 2011 um 09:26:47:

Antwort auf: Re: Witterungsbedingte Verzögerung von Bolanger am 04 Januar, 2011 um 09:08:11:

Hallo,

nein bei fest vereinbarten Fristen ist das anders, dann gilt grundsätzlich normale winterliche Witterung nicht als „schlechtes Wetter“ und darf auch nicht zu einer Verzögerung beim Bauen führen. Ausnahmen sind höhere Gewalt und unabwendbare Umstände wie außergewöhnlicher Niederschlag oder extrem niedrige Temperaturen usw. Der Bauunternehmer muss den Bauherrn unverzüglich und schriftlich darüber informieren, wenn er wegen der Witterung nicht weiter arbeiten kann. Und er muss die Arbeiten unverzüglich fortsetzen, sobald es das Wetter wieder zulässt.


: ich glaube zu wissen, dass witterungsbedingte Verzögerungen grundsätzlich das Risiko des Bauherren sind und nicht des Bauunternehmers. Damit würde Ihnen keine Entschädigung zustehen.

: Es kann aber auch sein, dass ich mich irre, denn es kommt wie immer auf das Kleingedruckte an.

: Grüße,

: Bolanger


:
: : Hallo Zusammen,

: : kann sich ein Bauträger darauf berufen, keine Ausgleichszahlung für eine verspätete Fertigstellung eines Hauses (in erster Linie wg. Einbringen des Estrichs) zu zahlen, weil er aufgrund von Frost nicht arbeiten konnte?
: : Schriftlich wurde Folgendes fixiert:
: : "Der Verkäufer verpflichtet sich, das Vertragsobjekt bis spätenstens xx.xx.xxxx vollständig fertig zu stellen. Können Außenarbeiten jahreszeitlich bedingt nicht innerhalb dieser Frist ausgeführt werden, hat sie der Verkäufer zu geeigneter Zeit zu erbringen. Die Abnahme des Vertragsobjektes bei Bezugsfertigkeit wird hierdurch nicht berührt. Bei verspäteter Herstellung wird ein pauschaler Schadenersatz geschuldet in Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete für das Kaufobjekt für den Zeitraum des Verzugs."
: : Es handelt sich ja bei den verzögerten Arbeiten um Innenarbeiten und nicht um Außenarbeiten wie z.B. Garten/Carport usw.

: : Vielen Dank und viele Grüße
: : Baumaus




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