Re: Anmietung von Fläche und dadurch zuwegung zum Nachbarflurstück


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 06 Januar, 2011 um 18:06:36

Antwort auf: Re: Anmietung von Fl�che und dadurch zuwegung zum Nachbarflurst�ck von Bolanger am 05 Januar, 2011 um 20:41:00:

Hallo Herr Langer,

grundsätzlich und letztlch ist das auch so. Also das nicht erschlossene Grundstück kann eben nicht unabhängig von einem anderen Grundstück genutzt werden.

Die Äpfel müssen ja irgendwie vom Baum auf den Markt kommen, die Schafe müssen irgendwie versorgt werden ... Wie würden Sie das bewerkstelligen wollen, wenn Sie an das Grundstück nicht dran kommen.

Wenn der Nachbar Sie jetzt freundlicherweise oder auf Grundlage eines (privatrechtlichen) Miet- oder Pachtvertrages über sein Grundstück drüber lässt ist das nett ... aber reicht immer noch nicht aus, die Nutzung auch offiziell genehmigt zu bekommen.

Das Nutzungsrecht ist dinglich, also auf das Grundstück bezogen. Wenn der freundliche Nachbar auf einmal nicht mehr so freundlich ist, weil er z. B. beim letzten Lamm grillen auf der Wiese nicht eingeladen war, könnte er auf privatrechtlicher Basis den Zugang zum Grundstück verweigern (Kündigung des Mietvertrages) und die Schafe müssten jämmerlich verrecken sofern es nicht gelingt die Versorgung der Tiere auf dem Luftweg sicher zu stellen.

Für die Genehmigung einer Nutzung eines Grundstücks ist immer eine öffentlich-rechtliche Sicherung der Erschließung erforderlich. Der Nutzer hat sonst keine Möglichkeit seine Nutzung auszuüben, egal welcher Art diese Nutzung ist.

Die Bauordnungen der Länder sind im Übrigen auch ganz allgemein für Grundstücke, unabhängig von einer Bebauung, anzuwenden. (siehe z. B. §1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW)

Viele Grüße
Dirk Baumeister

: Hallo Herr Baumeister,

: sie sagen doch sinngemäß, dass jegliche Nutzung eines Grundstückes, das nicht erschlossen ist, unzulässig sei. Das kann ich mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, auch wenn mir Gegenbeispiele fehlen. Leider beziehen sich Bauordnungen, Baunutzungsverordnungen etc. nur auf bauliche Änderungen.
: Was wäre z.B. mit der Nutzung eines solchen Grundstückes als Obstwiese, deren Obst verkauft wird? Das betrachte ich als gewerbliche Nutzung, wüsste aber nicht, warum das unzulässig sein sollte.

: Grüße,

: Bolanger



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