Re: Anmietung von Fläche und dadurch zuwegung zum Nachbarflurstück


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Abgeschickt von DGA am 10 Januar, 2011 um 13:57:31:

Antwort auf: Re: Anmietung von Fläche und dadurch zuwegung zum Nachbarflurstück von Dirk Baumeister am 07 Januar, 2011 um 16:35:21:

Sofern hier behauptet wird, dass für die Genehmigung einer Nutzung eines Grundstücks immer eine öffentlich-rechtliche Sicherung der Erschließung erforderlich sei, so ist das nicht zutreffend siehe § 4 BauO Sachsen-Anhalt.
Da steht in § 4 Abs.1 BauO LSA im Gegensatz zum dortigen Abs.2 ausdrücklich nicht öffentlich-rechtlich gesichert, sondern rechtlich gesichert, so dass eine privatrechtliche Sicherung reicht. Demnach reicht also in Sachsen-Anhalt wohl eine Dienstbarkeit nach § 1018 BGB evtl. verbunden mit einer Dienstbarkeit nach § 1090 BGB. Und Dienstbarkeiten kriegt man über eine Löschungsbewilligung wieder weg.
Ferner gibt es Baurecht auf Zeit siehe § 9 Abs.2 BauGB. Zum Thema Baulasten und Befristungen siehe § 82 Abs.4 Nr.2 BauO LSA. Und Baulasten auf Zeit kriegen Sie vielleicht auch erzeugt, indem A dem B eine Baulast zugesteht und B auf seinem Grundstück eine Grunddienstbarkeit zu Gunsten des A eintragen läßt, dass eine Nutzung im Jahre 20xy endet, dann kann A im Jahre 20xy+1 gegen B vorgehen und die Baulast letztlich wegen Wegfalls der Nutzungsrechte per Antrag löschen lassen.
Grundproblem bleibt aber Folgendes: Zu DDR-Zeiten haben einfache Gestattungsverträge genügt für die Erschließung von Grundstücken und fraglich ist, ob Sie hier nicht auf Eintragung einer Dienstbarkeit aus der vormaligen Gestattung klagen können.
Die Mietverträge für Dachflächen sind wenn da die falschen Klauseln drin sind auch nicht ganz ungefährlich.

Viel Glück!

: Sorry ... das geht jetzt in Richtung "konkreter Beratung" und da Sie bereits juristisch vertreten zu sein Schein, möchte ich raten, sich an Ihren Rechtsbeistand zu wenden.

: Potentiale gibt es. Welche davon in Frage kommen und letztlich auch umsetzbar sind, ist Aufgabe von Beratung, Planung und Verhandlung.


: : Ps : von der Stadt Magdeburg, wurde mir gesagt, das ich jederzeit an mein Grundstück komme auf Grundlage, des Notwegerechtes und mittlerweile habe ich von dem Liquidator eines anderen Nachbarflurstückes die genehmigung mein Grundstück zu befahren, die Nachbarfläche wird nächtsen Monat verstiegert und so wie es aussieht kaufe bekomme ich auch den Zuschlag beim Gericht, das Problem was sich dann stellt ist, das die Straße die an die Nachbarfläche angrenzt keine öffentliche Andienung hat und das Eigentum seid 2002 aufgegeben wurde und es somit ein herrenloses Flurstück ist, ich habe auch schon kontakt zum Land Sachsen Anhalt aufgenommen und erhielt dort die Auskunft, das das land kein Interesse am Eigentum der Strasse hat und ein dritter sich für die Strasse interessiert, und ich bin gerade dabei diesen Dritten zu ermitteln.
: : mfg

: : : Hallo Herr Langer, hallo Herr Baumeister,

: : : meine Mutter ist der Besitzer des gefangenen Flurstückes und ich hatte den GEdanken das notwendige Wegerecht mit der Pacht oder Anmietung eines Nachbarflurstückes umgehen zu können. Das gefangene flurstück ist inerhalb eines ausgewiesenen Gewerbegebietes innerhalb der Stadt Magdeburg, liegt sogar ziemlich Zentral.
: : : Der Eigentümer der Nachbargrundstücke hat mir angeboten, das er mir eine Nachbarfläche, welche eine Zuwegung zu einer Straße mit öffentlicher andienung hat vermietet oder verpachtet, er würde sich ev. auch auf eine Baulast in Form von Überfahrtsrecht einlassen, aber am liebsten nur zeitlich befristet also ein paar Jahre, bis ich auf der anderen Seite unseres eigenen Flurstückes die Zuwegung geklärt habe, die Optionen besteht wird sich aber 1 bis 3 Jahre hinziehen.
: : : Das gefangene flurstück war bis 1998 als Handel und Handwerk genutzt und danach ist der letzte Besitzer Pleite gegangen und dadurch gibt es auch keinen Bestandsschutz für die Zuwegung, der wie mir gesagt wurde nur zwei Jahre gültigkeit haben soll. Ein
: : : Vertreter des Bauordnungsamtes sagte mir vor zwei Jahren, das ich ohne Zuwegung leider dort kein Gewerbe bzw. ein neue Nutzung oder Nutzungsänderung genehmigt bekomme.
: : : Diese Woche sagte mir ein Anwalt, welcher dieses Forum hier glaube ich auch leitete oder wie auch immer, das es neuerdings auch befristete Wegerechte auf Zeit gibt, mein Problem ist grundsätzlich, das ich die Dachflächen des Objektes für die Dauer von 20 Jahren für Photovoltaik gut verpachten kann und das ein anderer Anbieter auch ein Blockheizkraftwerk auf meinem Grundstück istallieren würde.
: : : Der Nachbar welcher die vielen freien Nebengrundstücke besitz will nicht werkaufen, würde aber ein Wegerecht auf Zeit, wenn so etwas möglich ist, einräumen und somit wäre das Grundstück vorerst mit der Hauptstrasse verbunden.

: : : mfg

: :
: : : : Hallo Herr Langer,

: : : : grundsätzlich und letztlch ist das auch so. Also das nicht erschlossene Grundstück kann eben nicht unabhängig von einem anderen Grundstück genutzt werden.

: : : : Die Äpfel müssen ja irgendwie vom Baum auf den Markt kommen, die Schafe müssen irgendwie versorgt werden ... Wie würden Sie das bewerkstelligen wollen, wenn Sie an das Grundstück nicht dran kommen.

: : : : Wenn der Nachbar Sie jetzt freundlicherweise oder auf Grundlage eines (privatrechtlichen) Miet- oder Pachtvertrages über sein Grundstück drüber lässt ist das nett ... aber reicht immer noch nicht aus, die Nutzung auch offiziell genehmigt zu bekommen.

: : : : Das Nutzungsrecht ist dinglich, also auf das Grundstück bezogen. Wenn der freundliche Nachbar auf einmal nicht mehr so freundlich ist, weil er z. B. beim letzten Lamm grillen auf der Wiese nicht eingeladen war, könnte er auf privatrechtlicher Basis den Zugang zum Grundstück verweigern (Kündigung des Mietvertrages) und die Schafe müssten jämmerlich verrecken sofern es nicht gelingt die Versorgung der Tiere auf dem Luftweg sicher zu stellen.

: : : : Für die Genehmigung einer Nutzung eines Grundstücks ist immer eine öffentlich-rechtliche Sicherung der Erschließung erforderlich. Der Nutzer hat sonst keine Möglichkeit seine Nutzung auszuüben, egal welcher Art diese Nutzung ist.

: : : : Die Bauordnungen der Länder sind im Übrigen auch ganz allgemein für Grundstücke, unabhängig von einer Bebauung, anzuwenden. (siehe z. B. §1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW)

: : : : Viele Grüße
: : : : Dirk Baumeister

: : :
: : : : : Hallo Herr Baumeister,

: : : : : sie sagen doch sinngemäß, dass jegliche Nutzung eines Grundstückes, das nicht erschlossen ist, unzulässig sei. Das kann ich mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, auch wenn mir Gegenbeispiele fehlen. Leider beziehen sich Bauordnungen, Baunutzungsverordnungen etc. nur auf bauliche Änderungen.
: : : : : Was wäre z.B. mit der Nutzung eines solchen Grundstückes als Obstwiese, deren Obst verkauft wird? Das betrachte ich als gewerbliche Nutzung, wüsste aber nicht, warum das unzulässig sein sollte.

: : : : : Grüße,

: : : : : Bolanger




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