Re: Groß- und Einzelhandel


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Abgeschickt von Bauassessor am 11 Januar, 2011 um 21:25:40:

Antwort auf: Re: Groß- und Einzelhandel von Mitleser am 11 Januar, 2011 um 15:20:20:

Danke für den Hinweis - ich wusste gar nicht, dass im Einzelhandelserlass explizit etwas zum großhandel steht. Wieder etwas gelernt.

: Siehe evtl. Einzelhandelserlass NRW

: Nutzungsänderung, Nr. 5.4:
: Eine Nutzungsänderung liegt auch vor, wenn ein Großhandelsbetrieb ganz oder teilweise auf Einzelhandel umstellt (Nr. 2.2.3). Der Bestandsschutz des Großhandels deckt nicht die Fortführung des Betriebs als (Teil-)Einzelhandel.

: Umwandlung eines Großhandelsbetriebs Nr. 2.2.3:
: Betriebe mit reiner Großhandelsfunktion zählen nicht zu den sonstigen großflächigen Handelsbetrieben. Großhandel liegt vor, wenn an einen Gewerbetreibenden (Wiederverkäufer, gewerblicher Verbraucher/Freiberufler oder Großverbraucher/Behörde, Kantine) betrieblich verwendbare oder (betriebsfremde, aber) betrieblich verwertbare Waren abgesetzt werden.
: Der Absatz von Waren an Gewerbetreibende zu deren privaten Verbrauch rechnet zur Einzelhandelstätigkeit. Die Rechtsprechung hat eine Toleranzgrenze von 10% des Umsatzes des Großhandelsunternehmens für betriebsfremde Waren zur Deckung des privaten Lebensbedarfs zugestanden.

: Wenn der Großhändler hier also an den geplanten Einzelhandelstagen nur Gewerbetreibende reinläßt, damit diese ihren privaten Bedarf decken und dabei die Toleranzgrenze von 10% des Umsatzes nicht überschritten wird, dann hätte er gute Karten, oder ?


:
: : Bestandschutz unterliegt nur das, was zuletzt genehmigt wurde. Eine Änderung der Nutzung, auch eine nur teilweise, macht aus dem Ursprungsobjekt ein Neues, das auch als Ganzes neu zu beurteilen ist. Genehmigt werden immer bauliche Anlage und Nutzung als Ganzes und somit unterliegen sie auch nur als Ganzes mit ihrem letzten Genehmigungsstatus dem Bestandschutz. Es kann lediglich sein, dass zu einer neuen Beurteilung bestimmte Unterlagen oder Informationen nicht erforderlich sind, da sie bereits in den Vorgenehmigungen schon mal einer Prüfung unterzogen wurden und sich weder am Objekt noch an der Rechtslage etwas verändert hat.

: : ... damit dürfte sich die baurechtliche Einschätzung der Frage ergeben.

: :
: : : Hallo,

: : : es geht um einen schon seit Jahren bestehenden Großhandelsbetrieb in einem Gewerbegebiet in NRW (Bestandsschutz), der nun an einzelnen Tagen den Großhandel für den Endverbraucher öffnen will, also Einzelhandel betreiben will. Allerdings ist in dem Gewerbegebiet Einzelhandel ausgeschlossen, um das Zentrum nicht zu schaden.
: : : Ist das über einen Nutzungsänderungsantrag möglich, da es primär ja immer noch ein Großhandelsbetrieb ist, oder geht es nicht, da die "zeitlich befristete" Nutzung als Einzelhandelsbetrieb nicht über das Baurecht steuerbar ist und dadurch faktisch ein Einzelhandelsbetrieb legitimiert wird?

: : : Danke an alle, die eine Einschätzung geben können.





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