Re: Architektenrecht


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Abgeschickt von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 24 Januar, 2011 um 15:48:06:

Antwort auf: Re: Architektenrecht von Baufrust am 24 Januar, 2011 um 14:21:02:

fragen Sie bei der Architektenkammer/Ingenieurkammer nach, oder schauen sie im Internet die ensprechenden Verzeichnisse an.....denn
siehe (Auszug)Zitat:
Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
§ 58 NBauO(Gesetz) - Landesrecht Niedersachsen
Entwurfsverfasserin und Entwurfsverfasser(1) 1Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass der Entwurf dem öffentlichen Baurecht entspricht. 2Zum Entwurf gehören die Bauvorlagen, bei Baumaßnahmen nach § 69a die Unterlagen, die im Fall der Baugenehmigungsbedürftigkeit als Bauvorlagen einzureichen wären, und die Ausführungsplanung, soweit von dieser die Einhaltung des öffentlichen Baurechts abhängt.

(2) 1Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muss über die Sachkenntnis verfügen, die für den jeweiligen Entwurf erforderlich ist. 2Verfügt sie oder er auf einzelnen Teilgebieten nicht über diese Sachkenntnis, so genügt es, wenn der Bauherr insoweit geeignete Sachverständige bestellt. 3Diese sind für ihre Beiträge ausschließlich verantwortlich. 4Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass die Beiträge der Sachverständigen dem öffentlichen Baurecht entsprechend aufeinander abgestimmt und im Entwurf berücksichtigt werden.

(3) Für eine genehmigungsbedürftige Baumaßnahme darf als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser nur bestellt werden, wer

1.die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" führen darf,
2.in die von der Architektenkammer Niedersachsen geführte Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser der Fachrichtung Architektur eingetragen ist,
3.in die von der Ingenieurkammer Niedersachsen geführte Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser oder in ein entsprechendes Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist oder
4.die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" in den Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen führen darf, danach mindestens zwei Jahre in einer dieser Fachrichtungen praktisch tätig gewesen und Bedienstete oder Bediensteter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, für die dienstliche Tätigkeit.
(4) 1Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind, dürfen, wenn sie im Inland weder einen Wohnsitz noch eine berufliche Niederlassung haben, zur vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser bestellt werden, wenn sie

1.in einem dieser Staaten zur Erbringung von Entwurfsdienstleistungen nach den Absätzen 1 und 2 rechtmäßig niedergelassen sind,
2.aufgrund eines Studiums des Bauingenieurwesens berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" zu führen und
3.für den Fall, dass weder der Beruf noch die Ausbildung zu dem Beruf in dem Niederlassungsstaat reglementiert ist, den Beruf dort während der vorhergehenden zehn Jahre zwei Jahre lang ausgeübt haben.
2Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere anhand von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistungen beurteilt. 3Personen nach Satz 1 haben das erstmalige Erbringen einer Dienstleistung als Entwurfsverfasserin und Entwurfsverfasser in Niedersachsen der Ingenieurkammer vorher schriftlich zu melden. 4Ist eine vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich, so ist die Meldung unverzüglich nachzuholen. 5Bei der Meldung sind folgende Dokumente vorzulegen:

1.ein Staatsangehörigkeitsnachweis,
2.eine Bescheinigung, dass sie oder er im Niederlassungsstaat rechtmäßig zur Ausübung einer Entwurfsdienstleistung niedergelassen und die Ausübung des Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
3.ein Berufsqualifikationsnachweis,
4.für den Fall, dass weder die in Nummer 2 genannte Tätigkeit noch die Ausbildung zu dem Beruf im Niederlassungsstaat reglementiert ist, eine Bescheinigung darüber, dass der Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt wurde.
6Die Ingenieurkammer bestätigt auf Antrag, dass die Meldung erfolgt ist. 7Wesentliche Änderungen der nach Satz 5 bescheinigten Umstände hat die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen durch Dokumente nach Satz 5 nachzuweisen. 8Der Meldepflicht unterliegt nicht, wer sich bereits in einem anderen Bundesland gemeldet hat und infolgedessen dort als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser tätig werden darf. 9Die Ingenieurkammer kann das Tätigwerden als Entwurfsverfasserin und Entwurfsverfasser untersagen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 8 nicht erfüllt sind.

(5) Für die mit der Gestaltung von Innenräumen verbundenen genehmigungsbedürftigen baulichen Änderungen von Gebäuden darf als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser auch bestellt werden, wer berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt" zu führen.

(6) 1Für genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen, die Handwerksmeisterinnen oder Handwerksmeister aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung und Erfahrung entwerfen können, dürfen auch Meisterinnen oder Meister des Maurer-, des Beton- und Stahlbetonbauer oder des Zimmerer-Handwerks und Personen, die diesen nach § 7 Abs. 3, 7 oder 9 der Handwerksordnung gleichgestellt sind, als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser bestellt werden. 2Das Gleiche gilt für staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker der Fachrichtung Bautechnik mit Schwerpunkt Hochbau. 3Soweit die Personen nach den Sätzen 1 und 2 Staatsangehörige aus Staaten im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 sind, gilt Absatz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Voraussetzung des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2 nicht vorzuliegen braucht.

(7) 1Für die in Absatz 6 Satz 1 genannten Baumaßnahmen darf als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser auch bestellt werden, wer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 1 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung für ein in Absatz 6 Satz 1 genanntes Handwerk erfüllt. 2Ferner können als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser für die in Absatz 6 Satz 1 genannten Baumaßnahmen auch Staatsangehörige eines Staates nach Absatz 4 Satz 1 bestellt werden, die in einem dieser Staaten einen Ausbildungsnachweis erworben haben, der aufgrund einer schulrechtlichen Rechtsvorschrift als gleichwertig mit dem Abschluss zur staatlich geprüften Technikerin oder zum staatlich geprüften Techniker der Fachrichtung Bautechnik mit Schwerpunkt Hochbau anerkannt ist.




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