Re: Baugenehmigung


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 24 Januar, 2011 um 20:17:48

Antwort auf: Baugenehmigung von Matthias Barton am 23 Januar, 2011 um 19:27:26:

Im Außenbereich (so verstehe ich die Beschreibung) ist Land generell erstmal kein Bauland (§35 BauGB).

3., 4. und 5. ist irrelevant zur Beurteilung, ob es sich bei dem betreffenden Grundstück um bebaubares Land handelt oder nicht.

Bebaubarkeit lässt sich z. B. durch eine Bauvoranfrage verbindlich klären und durch den zu erstellenden amtlichen Bescheid auch anschließend gerichtlich einklagen, wenn Bedenken zum Bescheid bestehen.

: Ich bin im Besitz eines relativ großen Grundstückes in Dresden. Ich habe dieses Grundstück immer als meine Alterssicherung angesehen. Nun möchte ich es verkaufen und habe vorab mal beim Stadtplanungsamt angerufen um nachzufragen, welche Bebauung möglich wäre. Die haben mir zu verstehen gegeben, dass auf "Splitterflächen" nicht gebaut werden dürfte. Das kann ja wohl nicht wahr sein! Denn:
: 1. Meine Eltern haben auf dem Nachbargrundstück problemlos gebaut.Ist zwar schon einige Zeit her, aber das gesamte Gelände war immer Bauland!
: 2. Das Grundstück ist mit fast 1200m² wohl kaum als Splitterfläche zu bezeichnen!
: 3. Das Grundstück hat eine eigene Hausnummer, ist umzäunt und fast voll erschlossen!
: 4. Das Grundstück ist schon seit ca. 20 Jahren mit einer Doppelgarage bebaut.
: 5. In der Nachbarschaft wurde in den letzten Jahren kräftig um- und ausgebaut.

: Ich habe mich im Vorfeld versucht, schlau zu machen. Rausgekommen ist dabei folgendes:
: Die Stadt kann die Erschließung verweigern, aber da das Grundstück ja bereits erschlossen ist, wäre das somit vernachlässigbar.
: Der Status Bauland würde aber nach wie vor bestehen.

: Nun meine Frage:
: Ist das so richtig? Wenn nicht,was muß ich tun, um den Status "Bauland" aufrecht zu erhalten?
:
: Sollte das Grundstück nicht bebautwerden dürfen würde das für mich einen riesigen Verlust bedeuten!!!
:




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