Re: Festsetzung Staffelgeschoss


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Abgeschickt von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 25 Januar, 2011 um 15:27:05:

Antwort auf: Festsetzung Staffelgeschoss von planlos am 25 Januar, 2011 um 10:50:46:

Hallo planlos,
BauNVO und Landesbauordnung sind zwei verschiedene Paar Schuhe......schauen Sie bitte in Ihre Landesbauordnung zum Thema Staffelgeschoss.... Wenn der B-Plan maximal 2 Vollgeschosse und ein Staffelgeschoss festlegt.....schön, da kann man doch klasse mit arbeiten und tricksen.... Staffelgeschoss: In NRW z.B. unter §2 (BauO NW):
(5) Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Ein gegenüber den Außenwänden des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss (Staffelgeschoss) ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat. Ein Geschoss mit geneigten Dachflächen ist ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als drei Viertel seiner Grundfläche hat. Die Höhe der Geschosse wird von Oberkante Fußboden bis Oberkante Fußboden der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis Oberkante Dachhaut gemessen.




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