Re: Architektenrecht


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 25 Januar, 2011 um 19:56:02

Antwort auf: Re: Architektenrecht von Baufrust am 25 Januar, 2011 um 19:29:59:

: Hallo Dirk,
: beauftragt ist"Bauantrag", leider nur mündlich, es gab auch kein Kostenvoranschlag.Ich bin davon ausgegangen, dass die Rechnungvon dem Bauantrag(phase 1-4),denn als Bauherr kann ich mit dem Entwurf nichts anfangen. Ich möchte bauen und ich brauche einen Bauantrag. Es mag sein, der Entwurfverfasser hat Leistung Phase 4 rausgenommen, weil er wußt, dass er nicht berechtigt ist ,einen Bauantrag zu stellen; dann hätte er keinen Auftrag annehmen dürfen. Honorarhöhe wurde auch nicht vereinbart, so ist es wenn man voll Vertrauen hat. Jetzt stehe ich da, hat schon für den Bauantrag bezahlt, kann den Bauantrag aber nicht gebrauchen. Wer kann mir dann helfen?

Wenn die Erlangung der Baugenehmigung beauftragt ist (ob mündlich oder schriftlich ist eigentlich egal, da hier "vertragsfreiheit" gilt), sollte der Entwurfsverfasser die auch erlangen und alles dafür tun sein Werk zu vollenden. Der Bauantrag sollte auch vom Entwurfsverfasser zusammengestellt und eingereicht werden.

Wenn Mängel auftreten muss dem Auftragnehmer Gelegenheit gegeben werden den Mangel zu beheben.

Wenn im direkten Kontakt keine Einigung erreicht werden kann, müsste man sich externe Hilfe holen. Zum Beispiel bei der Kammer, einem sonstigen Berater, dem man vermittelnde Fähigkeiten zutraut oder einem Anwalt.



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