Re: zugelassen sind ausnahmsweise Pultdächer


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 26 Januar, 2011 um 20:58:43

Antwort auf: zugelassen sind ausnahmsweise Pultdächer von Rolf am 26 Januar, 2011 um 15:47:18:

"ausnahmsweise" bedeutet, dass es im Ermessen der Behörde und im Einzelfall beurteilt werden soll, ob ein Pultdach den planerischen Zielen entspricht oder nicht. Es ist also eine Ermessensentscheidung der Behörde im Einzelfall.

Es bedeutet aber auch, dass nicht im Rahmen einer Befreiung (mit zusätzlichen Gebühren) entschieden werden darf, sondern die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausnahme im Rahmen des Antrages entschieden wird.

Das Planungsziel ist das Satteldach, die Ausnahme das Pultdach. Wenn damit generell Pultdächer zulässig wären, gäbe es ja keine Differenzierung zu der Festsetzung von Sattel- und Pultdächern in grundsätzlicher Zulässigkeit und es bestünde die Möglichkeit, dass sich alle Bauwilligen für ein Pultdach entscheiden und damit die Planungsziele unterlaufen würden.

Es empfiehlt sich in solchen Fällen, mal mit der Behörde zu sprechen und sich die Planungsziele erläutern zu lassen.


: wenn in einem rechtskräftigen Beb.plan bezüglich Dachform folgender Satz geschrieben steht:

: 1. Dachform:
: Zugelassen sind Satteldächer und ausnahmsweise Pultdächer.

: Darf ich nun gleich ein Pultdach vorsehen oder muß ich erst die Baubehörde um Erlaubnis wegen dem Pultdach fragen.
: Ich lese das so, dass mit der Aussage: "zugelassen sind..." nicht mehr extra gefragt werden muß, den mit der damaligen Aufstellung des Bebauungsplanes hat sich die Behörde damit doch bereits festgelegt. Sie wollten wohl damit zum Ausdruck bringen, dass Satteldächer gewünscht sind, aber ausnahmsweise auch Pultdächer zugelassen werden.





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