Re: Definition Einfamilienhaus


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Abgeschickt von miss am 07 Februar, 2011 um 19:37:34:

Antwort auf: Re: Definition Einfamilienhaus von Bauamt am 15 Dezember, 2010 um 19:51:15:

ich sehe das ganze anders, wenn in die Bebauungspläne und in den Kaufvertrag vom Grundstück es so steht das nur Einfamilienhäuser oder Doppelhaushälfte erlaubt sind, dann kann nicht einfach die Gemeinde kommen und was abändern ohne die wo schon z.B auf diese Grundstücke Einfamilienhäuser gebaut haben oder die wo noch bauen werden zu fragen ob man damit einverstanden ist (man könnte auch nicht ohne weiteres am Haus was abändern ohne Erlaubnis von Bauamt oder? müsste man auch erst Genehmnigungen und bla bla erst holen)sind Gemeinden etwa extrawürste.
Hat man so ein Grundstück gekauft wäre schon mal Vertragsbruch wenn dann plötzlich ein Mehrfamilienhaus anstatt wie vorgegen Einfamilienhaus bauen lässt, man kann sich wohl dagegen wehren Gründe sind ja genügend da,
1. Vertragsbruch
2. ich vermute mal dass das eigene Haus sicherlich ein erheblicher Wertverlust hätte.
3. in der Umgebung wäre auch viel zu laut(Lärmbelästigung) ist schon ein unterschied ob in die Garage ein Auto ein und ausfährt oder von 4 oder 6 Familien oder am WE Besuch kommt von 1 Familie oder 6(zu bedenken ist auch der Kinderanzahl in so ein Mehrfamilienhaus und der Anzahl was in Einfamilienhaus wohnen könnten),ich denke man braucht sich hier nicht schön reden dass es kein unterschied macht ob Einfamilienhaus oder Mehrfamilienhaus und vor allem dass man sich nicht zur Wehr setzten kann.
Tipp an Bettina lass dich von einen Anwalt beraten nicht alles was Gemeinden und Bauämter sagen und machen ist erlaubt. Und dagegen muss man sich ja auch wehren.
LG Miss

: Unabhängig von den benutzten Begriffen kann ich nicht erkennen, was sich für Ihre (rechtliche) Situation ändern könnte.

: Die Anzahl der Wohneinheiten ist keine nachbarschützende Regelung.
: Selbst wenn eine Gemeinde von Ihrer ursprünglichen Planungsabsicht (EFH) abweicht und ein Mehrfamilienhaus zulässt, so ist dies legitim. Ein Abwehranspruch von Nachbarn kann hierdurch nicht begründet werden.

: Welche Argumente (unzulässige Störungen ?) würden Sie gegen ein Mehrfamilienhaus vorbringen können ?


: : Wir haben von einer städtischen Grundstücks- und Erschließungsgesellschaft ein Grundstück erworben.
: : 2 zusammenhängende Grundstücke waren gerade auch im Verkauf. Auf Nachfrage was dort gebaut wird erhielten wir die Antwort wie es der Bebauungsplan vorsieht ein Einfamilienhaus oder eine Doppelhaushälfte.
: : Nun wird werden die beiden Grundstücke zusammen mit einem Mehrfamilienhaus mit 5 Wohneinheiten gebaut.
: : Laut Baurechtsamt zählt ein Mehrfamilienhaus mit 6 Wohneinheiten noch zu einem Einfamilienhaus. Und nur der Begriff Einzelhaus würde ein Haus für eine Familie vorsehen.
: : Kann mir hierzu jemand Stellung nehmen?
: : Meiner Auffassung nach ist ein Einfamilienhaus ein Haus für eine Familie + einer Einliegerwohnung.
: : Vielen Dank für Eure Antworten





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