Verjährung Erschließungskosten


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Abgeschickt von Müller am 21 Februar, 2011 um 09:02:31

Hallo liebes Forum,

ich möchte einmal einen Fall schildern der mir sehr suspekt erscheint. Eine Verwaltung hat im Januar 2011 Bescheide über die Festsetzung von Erschließungsbeiträgen versand (ist ja ihr gutes recht.) Es sind zwei Bescheid eingegangen. Einer ist verjährt der andere nicht. Beide gelten für die gleiche Erschließungsanlage (Hauptzug -> nicht verjährt, Wohnwege -> verjährt)

Nach einem Blick in die Satzung und Einholung der entsprechenden Daten sind die Merkmale der endgültigen Herstellung bereits seit 1998 erfüllt.
(Schlußrechnungen und technische Abnahmen sind gelaufen)

Jetzt zum suspekten Teil. Die Verwaltung beruft sich auf das fehlen eines Bauprogramm's für diese Erschließungsanlage. (in der Satzung steht: Die Ermittlung der flächenmäßigen Bestandteile ergeben sich aus dem Bauprogramm). Es hat nun eine Änderung gegenüber des rechtmäßigen Bebauungsplans gegeben. (sowohl Über- als auch Unterbauung: Parkplätze wurden in den öffentlichen Erschließungsbereich gebaut der eigentlich geplante Wohnweg wurde daraufhin über private Grundstücke geführt) §125 Abs3 zieht hier meines erachtens nicht. Die ursprüngliche Planung sieht nicht großartig anders aus. Die Verwaltung hat zu seiner Zeit keine Änderung des Bebauungsplans vorgenommen und kommt nun rund 12 Jahre nach satzungsmäßiger Feststellung der endgültigen Herstellung auf die gloreiche Idee einen Verzicht über die "Mehrkosten" zu erklären. Damit ist nun nach Auffassung der Verwaltung die Beitragspflicht entsanden. Ich frage mich nun aber wie kann, wenn es kein Bauprogramm gibt:

a: eine Unterscheidung nach Wohnwegen und Hauptzug vorgenommen werden. Der Bebauungsplan betrachtet nur die Gesamtanlage (auch die Vergabe wurde en Block vorgenommen)

b: hätte die Verzichtserklärung nicht unmitelbar nach Feststellung der Vertigstellung erfolgen müssen.

Gruß

Müller




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