Re: Stadtplanungsamt schreibt Dachfenstergröße vor ?!


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Abgeschickt von Rolf am 27 Februar, 2011 um 19:50:23

Antwort auf: Re: Stadtplanungsamt schreibt Dachfenstergröße vor ?! von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 27 Februar, 2011 um 15:01:07:

Guten Abend,

wohnen tun wir in Berlin Spandau - im Westfalenviertel. Super genau solch eine genaue "Beschreibung" hätte ich auch gerne für unsere Wohngegend. Wo könnte man sowas im Internet finden ?!
Danke
Rolf

: Ich weiss ja nicht wo Sie wohnen....
: es gibt bei Ihnen in Berlin teilweise "Gestaltungssatzungen" oder "Altstadtverordnungen".....z.B.:
: Leitlinien über die Gestaltung baulicher Anlagen der Gartenstadt Neu-Tempelhof im Bezirk Tempelhof von Berlin, Ortsteil Tempelhof (Bereich A)
: Geltungsbereich
: Diese Leitlinien gelten für das Gebiet der Gartenstadt Neu-Tempelhof, das begrenzt ist durch die Straßen: Hoeppnerstraße, Boelckestraße, Rumeyplan, Wintgensstraße, Wüsthoffstraße, Schreiberring, Wolffring und von den rückwärtigen Grundstücksgrenzen der östlich des Tempelhofer Dammes zwischen Wolffring und Manfred-von-Richthofen-Straße gelegenen Grundstücke.
: Die Grenzen des Gebietes sind am beiliegenden Kartenausschnitt zu erkennen. (Bereich A - Gartenhaussiedlung)

: Baugestaltung
: Bauliche und sonstige Anlagen sind, besonders nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen so anzuordnen, zu errichten, aufzustellen, anzubringen, zu ändern, zu gestalten und zu unterhalten, dass sie in Form, Maßstab, Gliederung, Material und Farbe den historischen Charakter und die städtebauliche Eigenart der ihre Umgebung prägenden Bebauung nicht beeinträchtigen.

: Grundlagen für die Gestaltung baulicher Anlagen bildet die historische Bausubstanz unter Berücksichtigung baulicher Veränderungen zum Zeitpunkt des Erlasses der Erhaltungsverordnung. Bei Gebäuden, die nach dem Zweiten Weltkrieg wieder aufgebaut worden sind, ist die Gestaltung der 50er Jahre als historisches Erscheinungsbild unter Berücksichtigung baulicher Veränderungen zum Zeitpunkt des Erlasses der Erhaltungsverordnung anzusehen.

: Außenwände
: Die Fassadengestaltung der einzelnen Gebäude ist in Form, Farbe und Materialien aufeinander abzustimmen.
: Die Fassaden sind bezüglich Putz, Putzart und Farbträger sowie Farbgebung und der Verwendung anderer Materialien (z.B. Klinker) gemäß der ursprünglichen Fassadengestaltung herzustellen.

: Verkleidungen jeder Art sind unzulässig. Verputzte Wärmedämmung ist zulässig. Soweit vorhanden müssen Zierelemente wiederhergestellt werden (Türumrahmungen, Fensterfaschen, Dach- und Gurtgesimse).
: Die historische Gliederung der Fassaden, einschließlich gliedernder Bauteile, wie Lisenen, Türumrahmungen und Fensterfaschen sowie Stuckornamente ist zu erhalten. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ist erwünscht.

: Dächer
: Die Form der vorhandenen Sattel- bzw. Walmdächer darf nicht verändert werden. Eine andere Dachneigung als 40 - 45° ist unzulässig.
: Dacheindeckungen sind mit roten Biberschwanzziegeln auszuführen. Ausnahmsweise sind auch andere rote, nicht glänzende Tonziegel oder Betonsteine zulässig (Falzziegel, Doppel-S auch Frankfurter Pfanne). Lackierte Ziegel sind unzulässig.

: Dachaufbauten und Dachausschnitte
: Dachaufbauten sind auf der Straßenseite nach Anzahl, Lage, Größe und Material nur nach historischem Vorbild (Aktenlage prüfen) zulässig, i.d.R. als stehende Gaube.
: Zur Gartenseite sind pro Hauseinheit (historische Parzellenbreite) statt der Originalgaube entweder zwei Gauben in Originalgröße (im Abstand von 0,50m) oder eine Gaube in 1,5 facher Breite (max. 1,80m Außenmaß) als "Dreier-Gaube" in symmetrischer Anordnung zulässig. Zur Gartenseite sind auch Gauben zulässig, wenn historisch keine vorhanden waren.
: Die Dachgauben sind dem ursprünglichen Zustand (Zinkblechverkleidung und Pappdeckung) entsprechend auszuführen. Dacheinschnitte sind unzulässig. Straßenseitige Dachflächenfenster sind grundsätzlich unzulässig. Dachflächenfenster zur Gartenseite sind als technisch bedingte Dachausstiege in den Abmessungen 0,70m x 1,10m (notwendiger Dachausstieg für den Schornsteinfeger) zulässig, sofern keine Dachgaube vorhanden ist. Alternativ ist die Herstellung eines Dachflächenfensters an Stelle einer Gaube zulässig.
: Auf der seitlichen Dachfläche (Walm) sind zwei Dachflächenfenster in symmetrischer Anordnung zulässig. Außenmaß maximal 0,80m x 1,20m. Solaranlagen oder Photovoltaikanlagen sind zulässig. Sie sind als in der Dachfläche liegende Anlagen auszuführen.

: Fenster und Türen
: Die ursprüngliche Anzahl, Lage und Größe der Fassadenöffnungen darf nicht verändert werden. Fenster dürfen nur als Holz- oder Kunststoff-Fenster mit weißem Rahmen und einer Sprosseneinteilung entsprechend dem historischen Vorbild gemäß Haustyp ausgeführt werden.
: Sprossenlose Fenster können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn das einheitliche Erscheinungsbild einer Gebäudegruppe nur auf diese Weise gewahrt wird. In jedem Fall müssen die Fenster als vereinfachte Unterteilung mindestens einen Mittelpfosten oder eine Überpfälzung aufweisen. Bei Kunstofffenstern, die einflügelig ausgeführt werden, muss das Fensterkreuz bzw. die Sprossen ein Profil aufweisen.
: Türen müssen bezüglich Form und Farbe dem historischen Vorbild gemäß Haustyp entsprechen. Die Türen sollten je Hausgruppe einheitlich gestaltet werden. Zulässig sind folgende Farben: RAL 3011 braunrot und RAL 6005 moosgrün. Für die gegebenenfalls vorhandenen Garagentore gelten die gleichen Farbvorgaben.





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