Re: Mischgebiet Hallenbau


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Abgeschickt von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 09 Maerz, 2011 um 12:33:12:

Antwort auf: Mischgebiet Hallenbau von Gerhard Vorreiter am 09 Maerz, 2011 um 07:54:28:

Hallo Gerhard Vorreiter,
zur zweiten Frage:
diese Frage wurde bereits schon mal hier gestellt:
Zitat (Antwort) von
Pabich am 08 Juni, 2005 um 13:11:43:
.....Ja eine systematische Auslegung der fraglichen Festsetzung kann sich an den Normen der BauNVO orientieren, aber dies ist nicht ganz einfach.
So legen die § 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 3 Nr. 1 §4 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO fest, welche "nicht (wesentlich) störenden" Nutzungen in den jeweiligen Baugebieten generell oder ausnahmsweise zulässig sind. Hierbei gilt kein einheitlicher Störungsbegriff, der sämtlichen genannten Vorschriften zu Grunde liegt. Vielmehr ist die Abgrenzung zwischen "nicht (wesentlich) störenden" und "störenden" Nutzungen unter Berücksichtigung des Charakters und dar Schutzbedürftigkeit des jeweils betroffenen Baugebiets zu treffen. Ein allgemeines Wohngebiet etwa ist nach Art und Ausmaß geringer geschützt als ein reines Wohngebiet, kann andererseits jedoch einen höheren Schutzumfang beanspruchen als ein Dorf- oder Mischgebiet,
Ferner als Orientierungshilfe heranzuziehen: Richtlinie des Vereins Deutscher Ingenieure zur Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft (VDI-Richtlinie 2058)
Nicht störende Gewerbebetriebe bzw. sonstige nicht störende Gewerrbebetriebe sind zum Beispiel Metger, Bäcker oder evtl. auch Softwarefirmen oder CallCenter.
Folgende Tätigkeiten dürfen von Handwerksbetrieben in den jeweiligen Gebieten in unterschiedlicher Ausprägung (u.a. abhängig von den Immissionsrichtwerten, jeweils Tag- und Nachtwerte) ausgeführt werden.
* WR 50 dBA/35 dBA. Nicht störende Handwerksbetriebe zur Deckung des täglichen Bedarfs der Bewohner, ausnahmsweise sonstige nicht störende Gewerbebetriebe (z.B. Bäcker, Metzger)
* WA 55 dBA/40 dBA. Der Versorgung des Gebiets dienende, nicht störende Handwerksbetriebe, ausnahmsweise sonstige nicht störende Gewerbebetriebe (z.B. s.o. und Schneider, Uhrmacher)
* WB 55 dBA/40 dBA. Sonstige Gewerbebetriebe
* MD 60 dBA/45 dBA. Nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, Handwerksbetriebe, die der Versorgung des Gebiets dienen (z.B. Metallbauer, Landmaschinenmechaniker und s. WA)
* MI 60 dBA/45 dBA. Nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, sonstige Gewerbebetriebe (z.B. einzelhandelsorientierte Betriebe, kleinere Kfz-Werkstätten)
* MK 60 dBA/45 dBA. Sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe (s. MI)
* GE 65 dBA/45 dBA. Nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe, Gewerbebetriebe aller Art, ausnahmsweise in untergeordnetem Ausmaß Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebsleiter (z.B. Schreiner, Metallbauer, große Kfz-Betriebe)
* GI 70 dBA. Vorwiegend Gewerbebetriebe, die in anderen Gebieten nicht zulässig sind, Gewerbebetriebe aller Art, ausnahmsweise in untergeordnetem Ausmaß Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebsleiter (Betriebe mit großen Emissionen und mit Nachtarbeit sowie nach Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtige Betriebe)
Im Bebauungsplan können allerdings anders als nach § 2-9 BauNVO geregelt unerwünschte Nutzungen ausgeschlossen werden.





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