Re: Abstandsflächenberechnung


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Abgeschickt von Oliver am 16 Maerz, 2011 um 09:33:12

Antwort auf: Re: Abstandsflächenberechnung von Dirk Baumeister am 14 Maerz, 2011 um 18:34:04:

In der LBO Ba-Wü habe ich folgendes gefunden:

(2) Ferner sind Abweichungen von den Vorschriften in den §§ 4 bis 37 dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zuzulassen

1. zur Modernisierung von Wohnungen und Wohngebäuden, Teilung von Wohnungen oder Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau, Anbau, Nutzungsänderung, Aufstockung oder Änderung des Daches, wenn die Baugenehmigung oder die Kenntnisgabe für die Errichtung des Gebäudes mindestens fünf Jahre zurückliegt,
2. zur Erhaltung und weiteren Nutzung von Kulturdenkmalen,
3. zur Verwirklichung von Vorhaben zur Energieeinsparung,
4. zur praktischen Erprobung neuer Bau- und Wohnformen im Wohnungsbau,

wenn die Abweichungen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.

Da bei dem Bauvorhaben eine zusätzliche Wohneinheit geschaffen wird, sollte dies doch den Vorgaben entsprechen.


: In NRW gibt es eine Regel, die geringere Auslastungen des potentiellen Baurechts, die aber aufgrund der Rechenregeln des Abstandflächenrechtes eine tiefere Abstandfläche nachweisen müssten, nicht schlechter stellt als diejenigen, die mehr Auslastung bei geringerer Abstandfläche ausnutzen würden. Wenn es eine solche Regel auch für BW gäbe, liesse sich das vermutlich im Kommentar zur Bauordnung und dem jeweiligen Paragraphen herausfinden.

:
: : Wenn ich ein einfaches Pultdach nehme, ist das ganze auch logisch. Aber für mich ist ein Doppelpultdach vom Prinzip ein Satteldach, welches am Giebel einen Versatz hat. Daher verstehe ich nicht, warum zur Berechnung der Wandhöhe hier andere Regeln gelten.
: : Da ich das Satteldach insgesamt höher bauen könnte, solange die Dachschräge unter 45° bleibt, ist die Beeinträchtigung des Nachbarn in diesem Fall eher größer als bei einem Doppelpultdach.

: : Gruß

: : Oliver

: : : Die Ermittlung der Abstandfläche ist bei unterschiedlichen Giebelformen halt unterschiedlich. Die Wandfläche ist bei einem Pultdach insgesamt größer, die Beeinträchtigung des Nachbarn damit auch. Insoweit ist eine tiefere Abstandfläche nur konsequent und richtig.

: : : Die Giebelfläche nicht zu berücksichtigen ist schon eine Privilegierung.

: : :
: : : : Hallo zusammen,

: : : : ich möchte in Ba-Wü ein bestehendes EFH mit Satteldach erweitern. Zum Schluß soll der bestehende Teil samt Anbau mit einem Doppelpultdach ausgestattet werden.
: : : : Die Berechnung der Abstandsfläche zum Nachbargrundstück für ein Satteldach ist eindeutig aus der Landesbauordnung zu erkennen. (Die Giebelfläche wird nicht mitgerechnet, da die Dachneigung geringer als 45° ist)
: : : : Bei einem Doppelpultdach recht jetzt plötzlich die Abstandsfläche nicht mehr, obwohl sich die Gesamtdachhöhe nicht verändert.
: : : : Kann mir das mal bitte jemand erklären?

: : : : Danke und Gruß

: : : : Oliver




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