Grenzgarage mit Dachterrasse


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Abgeschickt von Meyer am 21 Maerz, 2011 um 18:39:55:

Hallo

vor kurzem schrieb ich hier schon mal, Zitat:

"Hallo,

in einer Baugenehmigung steht: " Auf Ihren Antrag erteile ich Ihnen, unbeschadet privater Rechte Dritter, die Baugenehmigung [...]"

Was bedeutet das?

Heißt das, dass auf die Rechte von Dritten gesondert zu achten ist oder, dass durch das Bauvorhaben, welches genehmigt ist, keine Rechte von Dritten berührt werden?

Außerdem ist das Vorhaben mit "Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage" betitelt. Auf der Garage, welche auf Grenze errichtet ist (ich hatte vor ein paar Tagen schon einmal hier darüber geschrieben) wurde eine Dachterrasse errichtet. Diese Terrasse ist in der Baugenehmigung und den Auflagen mit keinem Wort erwähnt. Der Nachbar (und seine Anwältin) behauptet/behaupten jedoch, die Terrasse sei genehmigt und man legte mir eben diese Baugenehmigung vor.

Muss die Dachterrasse nicht eigentlich in einer solchen Genehmigung explizit erwähnt sein?

Danke"

Zwischenzeitlich habe ich bezüglich meiner Bitte auf bauaufsichtliches Einschreiten eine Antwort von der Baubehörde erhalten. Die lautet, dass aus den eingereichten Bauplänen die "Teilweise Nutzung" der Grenzgarage als Dachterrasse zu entnehmen ist und somit Garage und Dachterrasse genehmigt seien.
Aber in Sachsen dürfen doch keine Dachterrassen auf Grenzgaragen genehmigt werden. Abstandsflächen wurden nicht übernommen. Jetzt sind wir total verwirrt.
Sollen wir gegen die Baubehörde vorgehen?
Es kann doch nicht sein, dass die Garage mit Terrasse genehmigt wird und die Nachbarn vor vollendete Tatsachen gestellt und einfach so abgeschoben wird.

Danke für jede Hilfe





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