Re: Aushub beim Nachbarn bei Grenzbebauung


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Abgeschickt von willi22 am 29 Maerz, 2011 um 11:39:32

Antwort auf: Re: Aushub beim Nachbarn bei Grenzbebauung von Bolanger am 23 Maerz, 2011 um 13:08:33:

Hallo,

stimme dem Vorredner im großen und ganzen zu. Problematischer wird es jedoch, wenn der Nachbaer vorhat ohne Keller zu bauen. Dann kann auch ein Verbau oder andere Massnahmen wie z.B. das herstellen einer Stützwand verhältnismäßig werden. Wichtig ist hier eine gute Abstimmung mit dem Nachbarn, damit es hier nicht zu Problemen kommt.

: Hallo,

: typischerweise sehen die gesetzlichen Regelungen so aus, dass Ihr Nachbar nur dann eine Nutzung seines Grundstücks untersagen kann, wenn diese Nutzungsverweigerung verhältnismäßig ist. In Ihrem Fall könnte eine Alternative zur Baugrube auf Nachbargrundstück ein Verbau sein, welcher bei echter Grenzbebauung immernoch das Nachbargrundstück nutzen würde und unheimlich viel kostet. Sie müssten dann etliche zig tausend EUR für den Verbau ausgeben, nur damit Ihr Nachbar 1 m seines Grundstückes nicht für die Grube hergeben muss. Das ist unverhältnismäßig.

: Sie sind allerdings dafür zuständig, dass dem Nachbarn durch die Grube keine Nachteile entstehen. Also müssen Sie den Ursprungszustand wiederhersetellen, entsprechende Sicherungsmaßnahmen ergreifen für seine baulichen Anlagen und dem Nachbarn ggf. eine Nutzungsentschädigung zahlen. Ferner gibt es in den meisten Bundesländern Fristen zum Prozedere des ganzen, nämlich der Mitteilung an den Nachbarn, Widerspruchsfristen etc.

: Grüße Bolanger

: : Gesetz den Fall, dass ein Haus in Grenzbebauung errichtet werden soll und die Abböschung für den Kelleraushub dafür auf dem Grundstück des Nachbarn erfolgen muss.
: : Kann der Nachbar grundsätzlich den Aushub untersagen, oder nur, wenn Gründe dafür vorliegen? Muss er es zumindest soweit gestatten, dass eine Sicherungsmaßnahme für die Errichtung des Kellers möglich ist? Muß das Stadtplanungsamt bei der Gewährung von Baugenehmigungen solche möglichen Einschränkungen berücksichtigen?
: : Dieser Fall soll hypothetisch in Hessen gelagert sein; das betroffene Grundstück des Nachbarn soll noch nicht angelegt sein (kein Garten), aber unterirdische Bauteile (Sickergrube, Abluftleitung) beinhalten.




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