Re: Nutzungsänderung notwendig?


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Abgeschickt von Titus am 07 April, 2011 um 21:38:17

Antwort auf: Re: Nutzungsänderung notwendig? von Dirk Baumeister am 01 April, 2011 um 15:27:44:

Vielen Dank die Herren für den Exkurs in die Welt des dänischen Softeises und den Ausschnitt aus dem Baurecht, den ich dreimal lesen musste ;-)

Die Stadt sagt ähnliches wie Ihr, es bleibt also abzuwarten, wie das Amt entscheidet...

Danke und Grüße
Titus

: ... der Verkauf von Lebensmitteln (hier Eis) ist im Übrigen "Handel" und keine Dienstleistung und Eis verkaufen ist nicht das gleiche wie Haare schneiden. Da ist das Erfordernis einer Nutzungsänderung schon sehr klar und offenstichtlich.

: Selbst beim Verkauf von Eis im Sinne einer Eisdiele, auch wenn der Verzehr nicht im Objekt selbst stattfindet, zu einem Verkauf von Lebensmitteln (z. B. für den täglichen Bedarf, Obst- und Gemüse) würde ich eine Nutzungsänderung annehmen.

:
: : hallo Titus,
: : Sie dürfen in Köln kein dänischen Softeisladen aufmachen! Zur Begründung: Kölner mögen kein risikofreien Mix mit Luftaufschwellung.
: : Das Dänische-Eismix ist nämlich ein Milch-Fertigmix, also Eismix zur risikofreien Herstellung von Dänischem Softeis, Softeis, Eiscrem. Es befindet sich im hygienischem Tetra-Pack und ist ein schon fertiger flüssiger Eisrohstoff aus Milch, welcher lenensmittelhygienisch voll den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Mit der Verwendung dieses Eisrohstoffes erhalten Sie je nach vorhandener Softeismaschine, Eismaschine, Eismaker oder Eisbereiter eine hohe Luftaufschwellung für das sahnige Eisvergnügen aus Dänemark. Aus 1 Liter erhalten Sie, je nach Softeismaschine bis zu 13,75 (die Schwaben 27,50) Eisportionen eines Qualtativ hochwertigen Softeises.
: : April, April......
: : Sie müssen ja nicht nur das Baurecht beachten:
: : Dienstleistung ist nicht gleich Dienstleistung.
: : Sie verkaufen Lebensmittel.
: : Sie können sich bei Ihrer Stadt Köln beraten lassen, die Beratung ist kostenlos:
: : Stadthaus Deutz - Westgebäude
: : Willy-Brandt-Platz 2
: : 50679 KölnBürgerberatung Bauaufsicht (Zimmer 07 A 60): 0221 / 221-33363
: : Öffnungszeiten der Bürgerberatung:
: : Dienstag, 8 bis 12 Uhr und 14 bis 18 Uhr
: : Donnerstag, 8 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
: : Unsere AK in NRW sagt dazu (Zitat):
: : Baurecht: Wann liegt eine Nutzungsänderung vor?
: : Wann eine Nutzungsänderung (die lediglich im Falle des § 65 Abs. 2 Nr. 3 BauO NRW genehmigungsfrei ist) vorliegt, regelt die Bauordnung nicht ausdrücklich. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW (zuletzt: Urteil vom 21. November 2005 - 10 A 1166/04 -) liegt sie dann vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen dergestalt unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden Anforderungen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen werden kann. Eine Nutzungsänderung ist also baurechtlich bereits dann anzunehmen, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach den Bauvorschriften anders beurteilt werden kann.
: : Was unter genehmigungsrechtlichen Gesichtspunkten eine Nutzungsänderung sei, müsse unter Berücksichtigung des Charakters des Baugenehmigungsverfahrens als eines präventiven Prüfverfahrens ermittelt werden. Die Änderung der Zweckbestimmung einer baulichen Anlage oder ihrer Teile (Nutzungseinheiten) müsse nämlich bereits dann präventiv geprüft werden können, wenn die Möglichkeit bestehe, dass eine andere Beurteilung nach den in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgen könne. Nicht erforderlich sei hingegen, dass eine andere Beurteilung auch tatsächlich erfolge; eine derartige Erkenntnis könne Ergebnis der Prüfung, nicht aber ihre Voraussetzung sein. In planungsrechtlicher Hinsicht sei eine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 BauGB dann anzunehmen, wenn durch die Verwirklichung des Vorhabens die jeder Nutzung eigene Variationsbreite verlassen und die rechtliche Qualität der bisherigen Nutzung so verändert werde, dass sich die Genehmigungsfrage neu stelle.
: : Für die Beurteilung, ob eine bestimmte Nutzung gegenüber einer früheren eine Nutzungsänderung ist, kommt es nicht darauf an, welche Nutzung früher tatsächlich ausgeübt wurde, sondern darauf, welche Nutzung früher bauaufsichtlich genehmigt oder jedenfalls in einer beachtlichen Zeitspanne materiell legal ausgeübt wurde.





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