Re: Feuchteschaden da Abbdichtung fehlt ist das arglistige Täuschung?


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Abgeschickt von Marco Graf am 10 April, 2011 um 17:42:06

Antwort auf: Re: Feuchteschaden da Abbdichtung fehlt ist das arglistige Täuschung? von Bolanger am 10 April, 2011 um 09:15:49:

zu Bolanger:

Nein das EG hat im Bauplan Gästezimmer und das Hauptbad des Hauses mit Badewanne, im OG ist nur noch ein Gäste WC mit Waschbecken, somit ist es eine Wohnetage.
trotzdem danke

zu J.B.

wir haben eine Rechtsschutz jedoch ist meist Kauf von Baugrund und solchen Sachen nicht versicherbar. Weiß noch nicht genau ob der Kauf einer Bestandsimmobilie mit abgesichert ist, muß ich Montag klären. 100% Nachweis das der Verkäufer es wußte ist natürlich auch nicht einfach, muß man Detektivisch vorgehen ob man irgendwie an Namen kommt.
Danke erstmal


: es wurde schon einiges zum Begriff der arglistigen Täuschung gesagt. Ich möchte mit meinem Beitrag nochmals kurz auf den angeblichen Mangel eingehen.
: Woher wissen Sie denn, dass es tatsächlich ein Mangel ist? Wenn der Keller als Keller deklariert ist und eigentlich nicht für eine höherwertige Nutzung zu Wohnzwecken gebaut wurde, dann ist eine fehlende Isolierung in meinen Augen nur bedingt als Mangel anzusehen. Vielleicht wurde der Keller ursprünglich als Pilzaufzuchtraum gebaut, mit entsprechend feuchtem Klima? Dieses Beispiel ist natürlich an den Haaren herangezogen, verdeutlicht aber, was ich sagen will.
: Wie ist der Keller in den Bauplänen bezeichnet? Wie wurde er vom Verkäufer beschrieben? In meinen Augen kann nur dann von einer Täuschung oder Möngelverschweigung die Rede sein, wenn der Keller eindeutig als Wohnkeller bezeichnt ist. An die Bauausgführung für minderwertig genutzte Räume werden nunmal andere Anforderungen an die Ausführung gestellt als für Wohnräume.

: Grüße,

: Bolanger

: : Auch wenn im Kaufvertrag über ein älteres Wohnhaus jegliche Gewährleistung ausgeschlossen ist, haftet der Verkäufer für Mängel, die er vor Vertragsschluss arglistig verschwiegen hat. Die Arglisthaftung wegen der Täuschung durch Verschweigen offenbarungspflichtiger Mängel setzt voraus, dass der Verkäufer von den Fehlern wusste oder er sie zumindest für möglich hielt und er billigend in Kauf nahm, dass dem Käufer diese Fehler nicht bekannt waren und er bei deren Offenlegung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit nicht nur ein betrügerisches Verhalten des Veräußerers, sondern es genügt auch ein so genannter bedingter Vorsatz im Sinne eines „Fürmöglichhaltens" und „Inkaufnehmens".
: : Ein solches Verhalten nahm das Oberlandesgericht Koblenz in einem Fall an, in dem die Verkäufer, die in dem Anwesen wohnten, von der Feuchtigkeit der Kellerräume wussten und diese vor der Besichtigung hatten streichen lassen. Die Aussage im Verkaufsgespräch, es handele sich um einen alten Keller, der von Zeit zu Zeit Farbveränderungen aufweise, war verharmlosend, da den Verkäufern bekannt war, dass die Kellerwände über keine Außenabdichtung verfügten. Sie hafteten daher trotz des Gewährleistungsausschlusses für den Feuchtigkeitsmangel (Urteil des OLG Koblenz vom 09.02.2006 5 U 1111/05).
: : Für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung wären Sie aber 100 % beweispflichtig, was nicht einfach ist. Blöd ist auch, dass die ganze Sache erst 3 Jahre nach dem Kauf aufgetreten ist.
: : Eigentlich sollte man jede Immobilie durch einen Sachverständigen prüfen lassen, da dieser durch das Einbringen einer Messsonde auch gering erhöhte Feuchtigkeit messen kann. Und der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung rechtzeitig vor dem Immobilienkauf kann sich bei Kosten von 150 € im Jahr auch schnell rentieren.
: : Geh ich recht in der Annahme, dass eine solche Versicherung nicht besteht?


: : : Hi!

: : : Zu der rechtlichen Frage kann ich nichts beisteuern ...

: : : Aus Erfahrungen einer Klage gegen meinen Vater (damals Vermieter), weiss ich, dass die Richterin sich in ihrer Urteilsfindung gar nicht auf den eigentlichen vom Mieter gerügten Schaden eingelassen hatte - sie hat sich ausschließlich darauf konzentriert, ob die in der Klageschrift genutzte Formulierung "arglistige Täuschung" zutreffend war oder nicht.

: : : Also unbedingt einen kompetenten Anwalt hinzuziehen ...
: : : Momentan liegt die Beweislast bei Euch!
: : : Kennst Du den ersten Sachverständigen schon?

: : : Viele Grüße
: : : Olaf





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