Re: Garagengrenzbebauung zustimmungsfrei - Rampe zur Garage nur mit Zustimmung


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von Dirk Baumeister am 13 April, 2011 um 19:57:48

Antwort auf: Re: Garagengrenzbebauung zustimmungsfrei - Rampe zur Garage nur mit Zustimmung von ralf9000 am 13 April, 2011 um 18:33:57:

Die Eigenständigkeit der Aufschüttung ist nur im Zusammenhang mit einer Genehmigungsfreiheit (§65 Abs. 1 Nr. 42 BauO NRW) relevant. Genehmigungsfrei soll sie ja gerade nicht errichtet werden, da sie mit der Garage und deren Anfahrbarkeit in Zusammenhang steht und beantragt wird. Demnach stellt sich meines Erachtens also nur noch die Frage, ob sie zulässig ist und da kommen dann §6 BauO NRW und die generelle Zulässigkeit der Anschüttung in die Prüfung.

Zulässig ist eine Geländeveränderung grundsätzlich, wenn es um eine Anpassung z. B. an das Straßenniveau oder das des Nachbarn geht (§9 Abs. 3 BauO NRW, vgl. auch Kommentar zur BauO NRW, Gädtke/Czepuck u. a.).

Nach §6 BauO NRW löst die Anschüttung erst dann eine Abstandfläche aus, wenn sie über 1 m hoch ist (§6 Abs. 10 BauO NRW). Mit einer Höhe von 80 cm ist es also keine abstandflächenrelevante Anschüttung. Der 3m Grenzbereich, der ansonsten für den Nachweis der Abstandfläche (welche ja in diesem Fall gar nicht nachzuweisen ist) erforderlich wäre, ist hier also gar nicht relevant.

Bei dem klärenden Gespräch würde ich mal ganz entspannt nach der Rechtsgrundlage und der genauen Quelle (Kopie?) zur Nachvollziehbarkeit der Argumentation fragen.

Relevante Ablehnungsgründe könnten aus anderen Bereichen herrühren, wie z. B. ein Verstoß gegen eine der Privilegierungsvoraussetzungen des §6 Abs. 11 BauO NRW wie Gebäuhöhe, zulässige Grenzbebauung des Einzelgebäudes oder der Gesamtlänge aller an den Grenzen stehenden Gebäude oder die grundsätzliche fehlende Zulässigkeit einer Garage in dem Grundstücksbereich und noch ein paar andere Aspekte, die aber ohne Kenntnis der Örtlichkeit und planungsrechtlichen Situation kaum auflistbar sind.

: Ist in NRW. Die Aufschüttungen sind unter 1m, aber nach Aussagen Bauamts keine eigenständigen, weil mit dem Bauvorhaben "EFH mit Garage" beantragt. Wenn A im Grenzbereich von 3m zum Nachbarn B nun aufschüttet, hat Nachbar B zuzustimmen. Der will aber nicht, weil er gegen das gesamte Bauvorhaben ist.

: Wäre eine Brücke zwischen Garage und Strasse eine Lösung?

: Kann man nicht einfach die 3m Anfahrt zur Garage mit den 6m Garagenlänge als eine Einheit sehen, denn 9m Garagengrenzbebauung ist ja erlaubt?

: Bauamt teilte heute nachmittag A mit, dass die Genehmigung nicht erteilt wird, morgen früh bat A um ein Gespräch zur Erklärung.

:
: : Welches Bundesland?

: : In NRW wären Anpassungen des Geländes an das Straßenniveau zulässig (§9 Abs. 3 BauO NRW) und auch Aufschüttungen bis zu 1,00 m Höhe lösen keine Abstandflächen (§6 Abs. 10) aus und sind dementsprechend ohne Zustimmung des Nachbarn genehmigungsfähig.

: :
: : : Liebes Forum,

: : : wir haben den Fall das A am Ende einer Sachkgasse in 3 Meter Abstand zur Strasse eine Garage von 6 Metern Länge entlang der Grenze zu Nachbar B errichtet.
: : : Nun ist die Strasse 80cm aufgeschüttet, direkt fällt das Gelände um diesen Wert schroff nach unten ab. Die Garage kann aber so gebaut werden das an der Grenze die 3 Meter Höhe, die maximal über dem natürlichen Gelände erlaubt ist, sogar unterschritten wird. Eine Zufahrt ist aber nur möglich, wenn die 80cm an der Strasse aufgeschüttet wird.

: : : Nun will das Bauamt keine Genehmiung erteilen, weil diese Aufschüttung der Abfahrt zur Garage eine Abstandsfläche auslöst, der Nachbar B soll zustimmen, der will aber das alles nicht.

: : : Wie kommt man da raus? Man kann auch nichts mehr zur Seite verschieben, weil dann die Sackgasse zu Ende ist.

: : : Grüße,

: : : Ralf

: : :





Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]