Abstandsflächen


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Abgeschickt von Harald Killermann am 19 April, 2011 um 22:56:07

Liebes Forum,

wir haben den Fall, das neben dem Grundstück des Herrn A ein Herrn B einen Neubau mit Tiefgarage errichten will.
Die Tiefgaragenzufahrt grenzt direkt an das das Grundstück des Herrn A und soll überdacht werden.

In der BayBO heißt es:
(9) 1 In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig ...

- ... Garagen einschließlich deren Nebenräume, überdachte Tiefgaragenzufahrten, Aufzüge zu Tiefgaragen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m, bei einer Länge der Grundstücksgrenze von mehr als 42 m darüber hinaus freistehende Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m, nicht mehr als 50 m³ Brutto-Rauminhalt und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 5 m; abweichend von Abs. 4 bleibt bei einer Dachneigung bis zu 70 Grad die Höhe von Dächern und Giebelflächen unberücksichtigt,

- ... gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m,

- ... Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m.
(... Zitatende....)

Die Zufahrt ist 9m lang.
Wenn das Dach 70° Neigung haben darf, wäre die Dachhöhe etwa 10,5m.
Zusammen mit einer Durchfahrtshöhe von 2,5m (Unterkante Dach) wäre dieser "Baukörper" 13m hoch und soll laut BayBO keine Abstandsfläche auslösen.

??? ODER VERSTEHE ICH DAS VÖLLIG FALSCH ???

Kann man in Bayern tatsächlich direkt auf der Grenze zum Nachbarn ein abschattendes Zufahrtsdach mit 13 Metern Höhe errichten?

Viele Grüße
Harald





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