Re: Fristen zur Beantwortung von Bauvoranfragen!?


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Abgeschickt von Bauassessor am 02 Mai, 2011 um 17:52:39:

Antwort auf: Re: Fristen zur Beantwortung von Bauvoranfragen!? von Florian Hackinger am 27 April, 2011 um 15:00:47:

Hallo,

schauen Sie mal hier unter www.baurecht.de - dort gibt es die gültige bayerische Bauordnung. Dort steht unter "Vorbescheide" nichts von Fristen. Ergo...


: ... danke für die Antwort/Rückfrage. Es handelt sich um das Bundesland Bayern.

: Grüße

:
: : Hallo,

: : um welches Bundesland handelt es sich - in den meisten Bundesländern gibt es für Bauvoranfragen keine rechtlichen Fristvorgaben, anders als bei Baugenehmigungen.

: :
: : : Hallo,

: : : folgender Fall:

: : : Bauvoranfrage wird mit 4 verschiedenen Bebauungs-Varianten gestellt. Der Bauauschuss der Gemeinde gibt die Zustimmung nach §36 für 2 der vorgeschlagenen Varianten und gibt diese an das LRA zur endgültigen Entscheidung weiter (Novmeber 2010). Im Februar 2011 werden vom LRA Schnittzeichnungen der Gebäude angefordert um ggf. abstandsrechtiche Probleme, die nicht vorhanden sind zu bewerten. Die Zeichnungen werden im Februar 2011 nachgereicht. Bis Ende April 2011 gibt es keinerlei Feedback vom LRA. Zuständige Personen sind nicht erreichbar!?

: : : Gibt es eine Frist, in der das LRA die Anfrage beantworten muss? Für die Gemeinde gilt ja nach §36 die Einvernehmungsfrist. Ist diese auch auf das LRA anwendbar?

: : : Danke im voraus für jede Antwort.





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