Re: Bauliche Anlagen


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 12 Mai, 2011 um 21:35:13

Antwort auf: Bauliche Anlagen von Anke Schuster am 12 Mai, 2011 um 17:04:55:

Der §19 BauNVO definiert die überbaubare Grundstücksfläche, nicht die baulichen Anlagen. Bauliche Anlagen werden in der Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes definiert und sind z. B. in §2 Abs. 1 BauO NRW "Bauiche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt bewegich ist [...]"

Die beschriebene Konstruktion ist meines Erachtens eindeutig eine bauliche Anlage und wäre auf die GRZ nach §19 BauNVO anzurechnen. Ich vermute, dass das der eigentliche Inhalt der Frage ist.

: Sind über Kies (nicht aufgeschüttet oder abgegraben) aufgeständerte Holzterrassen mit Fugen "bauliche Anlagen" im Sinne des § 19 BauNVO?
: Über eine Antwort würde ich mich freuen,
: A. Schuster





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