Re: Architektenhonorar

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Abgeschickt von K.F. am 30 Mai, 2011 um


17:43:09:

Antwort auf: Re: Architektenhonorar von oberh am 30 Mai, 2011 um 15:47:39:

Nein oftmals ist die Grenze zwischen kostenloser Akquise und kostenpflichtigem Auftrag nicht eindeutig. Da letztendlich aber der Architekt bzw. Planer beweispflichtig dafür ist, dass er einen kostenpflichtigen Auftrag erhalten hat, wird es im Zweifelsfall immer äußerst schwierig für ihn werden, dies zu belegen, wenn kein ordentlicher Vertrag schriftlich niedergelegt wurde.
Ob dies in Deinem Fall auch so sein könnte, kann man ohne genaue Kenntnis des Sachverhalts nicht beurteilen.
Die Gerichte neigen oft dazu, von einer Akquise auszugehen siehe beispielsweise Landgericht Heidelberg vom 01.10.2009 (Az.3 O 334/07) dort heißt es:

..........Die Honorarklage des Architekten ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte das geltend gemachte Architektenhonorar nicht zu. Er hat den ihm obliegenden Nachweis für das Zustandekommen eines rechtsverbindlichen Architektenvertrags mit der Beklagten über die in der Schlussrechnung vom 04.03.2005 aufgeführten Ermittlungs- und Planungsleistungen nicht zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 286 ZPO) führen können.
Der Honoraranspruch eines Architekten gemäß § 631 Abs. 1 BGB setzt einen entsprechenden rechtsgeschäftlichen Auftrag voraus. Eine lediglich akquisitorische Tätigkeit ohne vertragliche Bindung begründet keine Vergütungsansprüche. Das Zustandekommen eines Vertrages richtet sich nach bürgerlichem Recht. Nach allgemeinen Regeln kommt ein Vertrag zustande, wenn sich die Parteien über die Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen Erfolges einig sind. Dabei kann der zum Vertragsabschluss erforderliche rechtsgeschäftliche Wille nach allgemeinen Regeln sowohl ausdrücklich wie auch durch schlüssiges Verhalten (konkludent) zum Ausdruck gebracht werden. Voraussetzung dafür ist, dass der andere Teil aus Sicht eines objektiven Betrachters aus dem Verhalten des Handelnden nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Bindungswillen schließen darf (BGH NJW 1996, 1889). Hierzu bedarf es nicht einer Willenseinigung über sämtliche Rechtsfolgen; es genügt, wenn sich die Parteien vertraglich binden wollten und der wesentliche Vertragsinhalt aus den Umständen oder dem Gesetzesrecht zu entnehmen ist (Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Aufl., 2009, Vor § 145, Rn. 2 f). Ob ein Verhalten als Ausdruck eines Rechtsfolgewillens und damit als Willenserklärung im Sinne eines Angebots zum Abschluss eines Architektenvertrages oder einer Annahme zu werten ist, ist gemäß §§ 133, 157 BGB anhand der Umstände des Einzelfalls durch Auslegung zu ermitteln.
 Die Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen eines Architektenvertrages trägt der Architekt (BGH NJW 1997, 3017). Eine gesetzliche oder tatsächliche Vermutung dahingehend, dass umfangreiche Architektenleistungen nur im Rahmen eines Vertrages erbracht werden, gibt es nicht. Aus der Tätigkeit des Architekten allein kann noch nicht auf den vorherigen Abschluss eines Vertrages geschlossen werden (BGH aaO). Da zahlreiche Architektenleistungen Hoffnungsinvestitionen in einer Vertragsanbahnungssituation sind, kann nicht ohne weiteres nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass ein Architekt nur aufgrund eines Auftrags plant (OLGR Düsseldorf 2008, 372 Tz. 17 m.w.N.). Bei der Prüfung der Frage, ob aus den Umständen ein beiderseitiger Rechtsbindungswillen der Parteien abzuleiten ist oder ob sich die Tätigkeit noch im vorvertraglichen Bereich abspielt, also für die Abgrenzung zwischen einem Tätigwerden auf werkvertraglicher Grundlage und dem Erbringen der Architektenleistung als Akquisition innerhalb eines Gefälligkeitsverhältnisses, lassen sich allgemeine Abgrenzungskriterien nicht aufstellen (Thode/Wirth/Kuffer-Schwenker, Praxishandbuch Architektenrecht, 2004, § 4 Rn 96). Die Vermutungsregel des § 632 Abs. 1 BGB, wonach eine Vergütung als vereinbart gilt, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist, erstreckt sich nur auf die Entgeltlichkeit des erteilten Auftrags, nicht auf die Auftragserteilung selbst. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt daher voraus, dass es überhaupt zu einer schuldrechtlichen Bindung gekommen ist (BGH NJW 1999, 3554; OLG Düsseldorf aaO).
Unterschreibt der Bauherr Pläne, die ihm vom Architekten vorgelegt werden, wird man von einem Bindungswillen ausgehen können. Entsprechendes gilt bei einer Vollmachtserteilung (Werner/Pastor aaO Rn. 614 m.w.N.).
Demgegenüber ist - insbesondere bei großen Bauvorhaben (z.B. Investorenmodellen) - zu berücksichtigen, dass Architekten häufig bereit sind, auch umfangreiche Architektenleistungen erbringen, um eine mögliche, aber noch nicht gesicherte Realisierung zu fördern. Der oder die Initiatoren bzw. Investoren und der Architekt bilden in dieser Projektentwicklungsphase regelmäßig eine Projektentwicklungsgemeinschaft und sitzen dann gemeinsam „in einem Boot“ in der Hoffnung, bei einer Verwirklichung des Bauvorhabens einen interessanten Auftrag zu erhalten (OLG Düsseldorf BauR 2003, 1251; OLGR Düsseldorf 2008, 372; (Werner/Pastor, aaO Rn. 614). Von einer akquisitorischen Tätigkeit ist auch dann auszugehen, wenn der Auftraggeber sich - für den Architekten erkennbar - selbst noch um einen Auftrag für ein Bauvorhaben bemüht (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Auflage Rn. 614). Ist sich der Bauherr erklärtermaßen noch nicht schlüssig, ob und ggf. er in welchem Umfang investieren will, kann bei größeren Bauvorhaben mit Baukosten von mehr als 2,5 Mio. EUR - selbst bei Teilleistungen aus Leistungsphase 2 - noch von Akquisition auszugehen sein (Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Auflage 2004, 12. Teil, Rn 14 mwN; OLGR Düsseldorf 2008, 372 Tz. 19)......................

: Hi!

: Wer die Musik bestellt ...

: Natürlich bist Du einen Vertrag eingegangen.
: Der muss nicht zwingend schriftlich sein.

: : Bin mir momentan auch gar nicht sicher, ob ich überhaupt anbauen werde.

: Wenn ja, dann sei Dir gewiss, dass Du noch ein paar andere Stellen "ansprechen" musst, die Dir nicht nur eine Leistung, sondern auch eine Rechnung zu Papier bringen werden.





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