Re: Höhe der Bodenplatte


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Abgeschickt von Bauamt am 11 Juni, 2011 um 15:44:55:

Antwort auf: Re: Höhe der Bodenplatte von Sostmann am 11 Juni, 2011 um 12:52:43:

Wie schon bereits ausgeführt ist nicht klar, ob die Bodenplatte auch materiell rechtswidrig ist.

Alleine das Abweichen von der Baugenehmigung begründet als formelle Rechtswidrigkeit eine Baueinstellung. Das sagt aber noch nichts darüber aus, ob die Höhe der Bodenplatte "an sich" rechtswidrig ist und Sie in Ihren Rechten verletzt.
Ein Nachbar hat keinen Anspruch auf Durchfühung bestimmter Verfahrensvorschriften und muss deshalb einen Verstoß gegen materielle Vorschriften rügen (z.B. Abstandsflächen, Brandschutz etc). So wäre eine zusätzliche Beschattung des Gartens hinzunehmen, wenn die Abstandsflächenvorschriften auch durch die höhere Bodenplatte immernoch eingehalten sind.

Im Übrigen fällt der Wert eines Grundstückes nicht unter den Schutzbereich der Eigentumsfreiheit des Grundgesetzes und ist deshalb nicht öffentlich-rechtlich geschützt. Wertminderungen durch Baugenehmigungen o.ä. kann man deshalb grundsätzlich nicht geltend machen und sind hinzunehmen. Hiervon ausgenommen ist lediglich der Fall, dass das Grundstück nicht mehr nutzbar ist und daher überhaupt keinen Wert mehr hat.

Sie sollten sich als betroffener Nachbar an die Genehmigungsbehörde wenden und Akteneinsicht nehmen und den Stand des bauaufsichtlichen Verfahrens erfragen. Sofern Ihre materiellen Rechte verletzt sind, haben sie ggf. einen Beseitigungsanspruch gegenüber der Behörde.

Zu zivilrechtlichen Ansprüchen gegenüer dem Bauherrn kann ich leider keine Auskunft geben.

: Ich hätte noch eine Nachfrage:
: Da ich nun als direkter Nachbar betroffen bin: Hätte ich Anspruch auf eine Entschädigungszahlung bzgl. der Wertminderung unseres Hauses? Das vordere Haus ist ja zu hoch, Beschattung des Gartens, pp.

: Vielen Dank noch einmal..

:
: : Ein Abriß (Beseitigung) ist immer dann möglich, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
: : Damit ist vor allem die Erteilung einer nachträglichen Genehmigung gemeint.

: : Alleine schon das Abweichen von der Baugenehmigung bzgl der höhe der Bodenplatte rechtfertigt bereits eine Baueinstellung. Damit ist noch nicht gesagt, dass die Höhe nicht genehmigungsfähig ist.
: : Wahrscheinlich werden die Bauherrn jetzt gezwungen neue und diesmal richtige Baupläne vorzulegen, die dann die Genehmigungsbehörde prüfen kann.
: : Von dieser Prüfung wird dann das weitere vorgehen abhängen (nachträgliche Genehmigung, Beseitigung/Änderung, Duldung)

: : : Sehr geehrtes Forum,

: : : wir wohnen seit etwa vier Jahren in einem Neubaugebiet in Niedersachsen. Vor einigen Wochen wurde dann auf dem Vordergrundstück mit den Bauarbeiten begonnen. Die Bodenplatte liegt sicherlich mind. 50cm über der unsrigen. Dies wurde jetzt auch durch den Landkreis festgestellt, der einen Baustopp verfügte (mittlerweile steht schon das Erdgeschoß). Ein OWi-Verfahren wurde eingeleitet. Was wird jetzt weiter passieren? Könnte es zu einem Abriß kommen?

: : : Viele Grüsse und schöne Pfingsten...





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