Re: Dachterrase auf Doppelgarage in Grenzbebauung


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Abgeschickt von Falco Lechleitner am 11 Juni, 2011 um 22:37:20

Antwort auf: Re: Dachterrase auf Doppelgarage in Grenzbebauung von Bauamt am 11 Juni, 2011 um 19:16:16:

: Da ich weder die Bauordnung von NRW, noch den genauen Sachverhalt kenne, will ich lieber nicht über die Genehmigungsfähigkeit spekulieren.

: Üblicherweise sind Dachterrassen auf privilegierten Grenzgaragen tatsächlich nicht genehmigungsfähig.

: Baugenehmigungsbehöden haben aber z.B. grundsätzlich die Möglichkeit von Vorschriften eine Abweichung zu erteilen und können so das Vorhaben genehmigen. Das hängt aber immer von den Umständen des Einzelfalles ab.

: Auch ist eine Behörde nicht verpflichtet gegen jeden rechtswidrigen Zustand vorzugehen und könnte schlicht dulden, insbesondere wenn (falls) der Nachbar seinen Anspruch ja bereits verwirkt hat.

: Rein persönlich würde nach 30 Jahren nicht mehr bauausichtlich Einschreiten, nur weil sich die Nachbarn neuerdings nicht mehr leiden können.
: Das sieht mir zu sehr nach persönlicher (und rechtsmissbräuchlicher) "Rache" aus, die keine behördliche Unterstützung verdient.

: : : Gegen die Baugenehmigung können sie dann vorgehen, wenn das Bauvorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt und Sie in Ihren (eigenen) Rechten verletzt.

: : : Ob ein Verstoß gegen Bauvorschriften vorliegt kann ich aus Ihren Ausführungen leider nicht erkennen. Ich würde ein Gerspräch mit der Baugenehmigungsbehörde vorschlagen.

: : : : : Wenn der Eigentümer des Nachbargrundstückes (bzw. sein Rechtsnachfolger) den Zustand 30 Jahre ohne Beanstandung toleriert hat, sind in dieser Beziehung die Nachbarrechte üblicherweise verwirkt.

: : : : : Dies gilt jedoch nur für den Nachbarn ! Die Bauaufsichtsbehörde kann Ihre Befugnisse nicht durch reinen Zeitablauf verwirken und auch nach 30 Jaren noch Änderungen (Beseitigung etc) anordnen.

: : : : : : Hallo zusammen, angenommen nachbar A lebt ca. 30 jahre friedlich neben nachbar B, in NRW, der eine Doppelgarage in Grenzbebauung mit Dachterrasse auf dem hinteren teil der garage, mit 3m abstand, errichtet hatte.Vor 30 jahren.Es lag keine Genehmigung von A vor. Abstandsfläche lag auch nicht vor.Die Hauswand von A steht in 3m Abstand zur Garagenwand.Einblick diagonal durch das Wohnzimmer.Jetzt wechselt der Besitzer und die friedlichen Verhältnisse haben sich geändert.Nachbar A will die Terrasse nicht mehr dulden und bittet die Baubehörde um Einschreiten. Könnte Nachbar B mit einem Fachanwalt die LBO NRW aushebeln?

: : : : : : Herzl. Danke für jede Antwort
: : : : : : Falco

: : : : bauamt, danke für deine antwort
: : : : inzwischen weiß ich mehr. nachbar B könnte eine trennwand zwischen die beiden garagen ziehen. dann könnte er den hinteren teil der garage als gebäude deklarieren, mit dachterrase ist das ein gebäude, läßt das ganze neu genehmigen.WENN das bauamt genehmigt.
: : : : kann mir einer hier einen tip geben? wenn das bauamt das genehmigt,hätte man chancen vor gericht dagegen vorzugehen?

: : : : falco

: : danke für ihre antwort.vielleicht habe ich mich missverständl. ausgedrück.die lbo nrw sagt eindeutig:

: : "dachterrassen auf garagen in grenzbebauung sind verboten. Dachterrassen auf doppelgaragen in grenzbebauung sind verboten, auch wenn die terrasse im hinteren teil der dachterrasse liegt, also mit 3,00m abstand von der grenze."

: : A hat keine genehmigung gegeben. KÖNNTE eine genehmigung trotzdem von der baubehörde erteilt werden, wenn B die doppelgarage in 2 garagen, mit hilfe einer trennmauer, unterteilt und den hinteren teil mit der dachterrasse als "gebäude" genehmigen ließe? wenn das ginge, würde doch geltendes recht ausgehebelt?

: : falco


leider vermischen sie öffentliches recht und privatrecht.im übrigen wäre ich an fakten interessiert gewesen. emotinale einlassungen sind weniger dienlich. trotzdem vielen dank für ihre mühe und viel spaß beim weiteren beraten.
falco




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