Re: terassenüberdachung


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 28 Juni, 2011 um 22:12:28

Antwort auf: Re: terassenüberdachung von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 28 Juni, 2011 um 14:52:53:

Aber ACHTUNG ...
das gilt ohne weitere Bedingungen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche nach B-Plan oder entsprechend der überbaubaren Grundstückstiefe, die sich aus dem Umfeld ableiten lässt. Außerhalb davon ist die bauliche Anlage zwar genehmigungsfrei aber es ist dennoch ein selbständiger Dispens wegen der Überschreitung der überbaubaren Grundstücksfläche erforderlich. Und dann löst diese genehmigungsfreie bauliche Anlage dennoch Abstandflächen aus. Außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche, für die z. B. eine Grenzbebauung vorgeschrieben sein kann, wären dan auf dem Nachbargrundstück Abstandflächen nachzuweisen bzw. über eine Baulast zu sichern auch wenn es kein Genehmigungsverfahren dazu gibt.

Genehmigungsfrei bedeutet nicht "zulässig" ...

: hallo manuela.saager
: Gemäss BauO NRW § 65 (Fn 3, 10)
: Genehmigungsfreie Vorhaben
: 1) Die Errichtung oder Änderung folgender baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 bedarf keiner Baugenehmigung:
: Bauteile
: 8b. Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 3 m,





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