Pjf: Richtige Antwort auf falsche Frage


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Abgeschickt von Bauassessor am 30 Juni, 2011 um 18:46:23:

Antwort auf: Re: Höhenunterschied inkl. Grenzbebauung von pjf am 29 Juni, 2011 um 23:16:53:

... das passiert, wenn die Einleitung so lang ist. Es geht nicht um die Garage, sondern um die Mauer.

Bin da kein Experte, aber nach meinem Verständnis zählt die Unterkante des Grundstücks, auf dem die Mauer gebaut wird. Kann mich aber auch täuschen.


: Liebe Frau Morawietz,

: ich nehme an, Sie sind in Bayern. Und ich vermute mal, dass Sie in 3m-Abstand eine Nachbargrenzgarage mit einer Wandhöhe von maximal 3m akzeptieren müssen, sofern nicht Ihr Bebauungsplan was anderes vorsieht.

: Fragen Sie halt einfach bei Ihrem Gemeindebauamt nach, ob die eingereichten Unterlagen des Nachbarn dem Vorhaben entsprechen und wenn nein, ob diese genehmigungsfähig wären.

: Sie können nur darauf hoffen, dass der örtliche Bebauungsplan strengere Maßstäbe anlegt als die der BayBO.

: Gruss
: pjf

:
: : Hallo zusammen,

: : ich bräuchte dringend einen rechtlichen Rat.
: : Wir haben auf einem Grundstück gebaut, dass von vorne nach hinten eine leichte Steigung hat, sowie von links nach rechts ein leichtes Gefälle. D.h. uns wurde von der Stadt vorgegeben dass bestehender Grund Baugrund ist. Die Eingangstüre muss 30 cm über einem vorgegebenen Bemessungspunkt liegen. Dieser Bemessungspunkt liegt am niedrigeren Teil des Grundstückes. Soweit so gut, ABER nachdem unser Rohbau fertig war (!!), fing man am Nachbargrundstück an zu bauen. Deren Ausgangspunkt wurde von der Stadt aber leider am höchsten Punkt des Grundstückes veranschlagt. Beide Schnurgerüste sind beide abgenommen. Höhenunterschied vom niedrigsten bis zum höchsten Punkt bei den Nachbarn laut Bauplan ist 1 m. Leider haben die nun von Ihrem höchsten Punkt aus auf die Grundstücksgrenze eine Garage gesetzt. D.h. ich habe drei Meter vor meinen Küchenfenster und Wohnraum eine 6 m lange, ca. 2 Meter hohe Garage die aber zusätzlich 1 m über unserem Niveau liegt. (Wollten ja Beide ein ebenes Grundstück) Natürlich haben die Nachbarn dieses Niveau bis zur Hälfte der Grundstücksgrenze (Länge insg. 20 m) durchgezogen um noch einen Stellplatz davor zu haben. Mittlerweile haben wir uns endlich geeinigt, dass sie wenigstens die Befestigung der Auffahrt bezahlen und wir deren Erdreich unter der Garage vor dem Auswaschen schützen. Doch heute teilen Sie uns mit, dass sie eine Mauer errichten wollen die wegen der Abstürzgefahr 1,20 m über DEREN Nivaeu endet. Das wäre dann für mich eine Wand in einer Höhe von 2,20 m (!!!) die zwar zum niedrigsten Punkt hin auf ca. 50 cm ausläuft, aber für unsere Wohnqualität etc. wäre das natürlich eine Katastrophe! (Habe auf der Seite überall bodentiefe Fenster wg. Licht etc.) Nun endlich zu meiner Frage ... :-)
: : Von wo aus werden die genehmigungsfreien 2 m Sichtschutz bzw. Mauern laut BayBo gerechnet? Von unserem oder deren Niveau?
: : Bitte antwortet mir schnell, nicht dass mit dem Bau einfach begonnen wird! (Zitat Nachbarn: Wir zahlen doch, dann können wir doch machen was wir wollen).

: : Vielen Dank!!

: : Meike Morawietz




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