Re: Kinderspielplatz Wohnanlage


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Abgeschickt von Bauamt am 21 Juli, 2011 um 23:08:21:

Antwort auf: Re: Kinderspielplatz Wohnanlage von S.T. am 21 Juli, 2011 um 16:20:35:

In Bayern ist z.B. ein Kinderspielplatz bei mehr als 3 Wohneinheiten erforderlich.

Hierbei ist aber zu beachten , dass dies grundsätzlich nur für Neubauten gilt.
Für bestandsgeschützte Anlagen gelten Sonderregelungen, wie z.B. den letzten Satz in dem Normzitat des Vorposters.

Wenn also Ihre Wohnanlage aus den 1960er oder gar 1950er ist, ist die Chance hoch, dass nie ein Kinderspielplatz gesetzlich notwendig war und auch keiner nachträglich gefordert wurde.

Um das zu klären müssen Sie sich an die zuständige Bauaufsichtsbehörde wenden.

: Wenn in der Teilungserklärung bzw. der damaligen baugenehmigung nichts geregelt ist lohnt der Blick in die BauO. Das ist somit wohl in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt.

: In BW gilt zum Beispiel:

: § 9 Nichtüberbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze
: (1) Die nichtüberbauten Flächen der bebauten Grundstücke müssen Grünflächen sein, soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden.
: (2) Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen, die jeweils mindestens zwei Aufenthaltsräume haben, ist auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert sein muss, ein ausreichend großer Spielplatz für Kleinkinder anzulegen. Dies gilt nicht, wenn in unmittelbarer Nähe eine Gemeinschaftsanlage geschaffen wird oder vorhanden ist oder wenn die Art der Wohnungen oder die Lage der Gebäude dies nicht erfordern. Die Kinderspielplätze müssen stufenlos erreichbar sein; § 39 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend Die Art, Größe und Ausstattung der Kinderspielplätze bestimmt sich nach der Zahl und Größe der Wohnungen auf dem Grundstück. Für bestehende Gebäude nach Satz 1 kann die Anlage von Kinderspielplätzen verlangt werden, wenn hierfür geeignete nichtüberbaute Flächen auf dem Grundstück vorhanden sind oder ohne wesentliche Änderung oder Abbruch baulicher Anlagen geschaffen werden können.


:
: : Sehr geehrte Damen und Herren,

: : ich bin Miteigentümer einer Wohnanlage mit 52 Wohneinheiten.
: : Als "Kinderspielplatz" fungierte bisher eine Rutsche, die nach den TÜV-Bestimmungen schon längst nicht mehr zulässig ist.
: : Können Sie mir sagen, ab wieviel Wohneinheiten ein Spielplatz (ggf. auch noch mit einem bestimmten Umfang an Geräten) gesetzlich vorgeschrieben ist.
: : Nur so könnte ich auf der nächsten WEG-Versammlung meinen Antrag auf einen neuen Spielplatz durchsetzen.

: : Vielen dank für Ihre Mühe und Antwort im Voraus.

: : Mit freundlichen Grüßen

: : Bernd Adam




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