Haftung des Subunternehmers


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Abgeschickt von Sina Janik am 28 Juli, 2011 um 09:38:40

Folgender Fall:

Zur Herstellung eines Wohnhauses wird vom Auftragnehmer ein Subunternehmer beauftragt, der Fliesenarbeiten ausführen soll. Dieser Subunternehmer bringt hinter des Dusche keine Abdichtungen an, was er allerdings als Posten in der Rechnung auflistet und was ihm auch gezahlt wird. Nun ist aus diesem Grunde beim Bauherren ein Wasserschaden eingetreten. Der Auftragnehmer möchte nun den Subunternehmer in Anspruch nehmen. Normalerweise sind 5 Jahre Gewährleistung vorgesehen.
Handelt es sich hier aber nicht um einen Fall des § 634a Abs. 3 BGB? Die Tatsache, dass der Fliesenleger die Abdichtungen nicht eingebaut hat, spricht doch für einen arglistigen Mangel, oder???




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