Re: Gemeinde duldet vertragswidrige Bebauung


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Abgeschickt von Bauamt am 05 August, 2011 um 17:15:17:

Antwort auf: Gemeinde duldet vertragswidrige Bebauung von Johannes am 04 August, 2011 um 14:21:10:

Also mit dem StBauFG bin ich nicht vertraut. Ich betrachte das Ganze daher einfach mal als eine Dienstbarkeit über den beschriebenen Bauverzicht zu Gunsten der Gemeinde.

Dienstbarkeiten können selbstverständlich im gegenseitigem Einvernehmen gelöscht (oder missachtet) werden, wenn alle Berechtigten dem Vorgehen zustimmen. Das ist also im Prinzip genauso wie bei jedem anderen Vertrag.

Dagegen könnten Sie als Nachbarn nur dann vorgehen, wenn im Grundbuch Sie bzw Ihr Grundstück explizit als Berechtigter/s genannt ist; die Dienstbarkeit also (auch) zu Ihren Gunsten Wirkung entfalten soll.

Nachdem es sich hier um Sanierungsrecht, also um städtebauliche Belange handelt, ist damit im Regelfall kein Nachbarschutz verbunden, sodass ich eine Verletzung Ihrer Rechte nicht erkennen kann.

Unbenommen bleibt Ihnen natürlich die Rüge anderer baurechtlicher Verstöße, wie z.B. die Verletzung von Abstandsflächen. Bei 2m Abstand zur Grenze sollte man da wohl einen genaueren Blick darauf werfen...

Im Übrigen können Sie ja mal an die Gemeinde herantreten und die Löschung der Dienstbarkeit für Ihr Grundstück fordern. Wenn die Gemeinde das städtebauliche Konzept dahinter zwischenzeitlich aufgegeben hat, besteht kein Grund Ihr Grundstück damit weiterhin zu belasten (senkt ja den Grundstückswert).

: Liebe Experten, wir bitten um Rat in folgender Sache:

: In den Grundbucheinträgen der Hausbesitzer und Nachbarn A und B steht eine Belastung der Grundstücke durch "Entwicklungsvermerk gem. § 53 StBauFG". Danach dürfen keine dem öffentlichen Bereich zugewandte Erweiterungsbauten erstellt werden, um die "offene Bauweise" der Siedlung nicht zu beeinträchtigen.

: Vertragspartner ist die Gemeinde, welche nun dem Nachbarn B die Erweiterung seines Eingangsbereichs samt Errichtung einer neuen Außentreppe mit Überdachung im "verbotenen" Bereich gestattet hat.

: Nachbar A fühlt sich durch den Anbau in 2 Meter Entfernung zur Grundstücksgrenze beengt und möchte dagegen vorgehen.

: Frage: Darf sich die Gemeinde über die im Grundbuch eingetragenen Vereinbarungen hinwegsetzen? Welches Vorgehen ist anzuraten?

: Vielen Dank für eine Antwort!





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