Re: Firsthöhe


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Abgeschickt von Bauamt am 05 August, 2011 um 17:38:56:

Antwort auf: Re: Firsthöhe von 0Ahnung am 05 August, 2011 um 13:27:05:

Also die Frage ist wohl eher etwas für Zivilrechtsanwälte (Schadensersatz im Wege der Amtshaftung) und weniger über das Baurecht zu lösen.

Amtshaftung gibt es aber unter anderem nur dann, wenn die Gemeinde bzw. einer der Bediensteten schuldhaft (fahrlässig/vorsätzlich) gehandelt hat. Nicht jede rechtswidrige Satzung bzw. jeder Verwaltungsakt beruht aber auf schuldhaftem Handeln.

Da wäre also zu klären warum der B-Plan aufgehoben wurde. Wenn also z.B. ein beauftragter (externer) Gutachter unsauber gearbeitet hat und die Gemeinde das nicht erkennen konnte, könnte Amtshaftung ausscheiden. Aber wie gesagt, ist nicht wirklich ein baurechtliches Thema ...

Im Übrigen wäre wohl zu klären, ob Sie denn wirklich zurückbauen müssen. Haben Sie dafür schon eine Verfügung bekommen ? Sie sollten wohl eine isolierte Befreiung beantragen. Außerdem wäre es für die Gemeinde evtl. im eigenen Interesse auch besser die Befreiung zuzulassen ,als einen Schadensersatzprozess zu riskieren.

: Sind echt erfreut über die vielen Antworten und sind schon etwas nervös wenn wir die neuen Beiträge hier anklicken. DANKE!
: Bundesland: NRW
: Unser Architekt meint wir hätten eine Legalisierungswirkung durch die zweite Bauanzeige nach Ablauf der Untersagungsfrist nun schonmal hingekriegt und nun Bestandsschutz oder so ähnlich


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: : Hallo,

: : ich muss gestehen, dass ich einen Punkt bisher überlesen habe, der sehr entscheidend ist, von dem ich aber nicht genug Ahnung habe. Sie haben gar keinen Bauantrag eingereicht, sondern nur eine Bauanzeige. Um welches Bundesland handelt es sich?

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: : : Danke nochmal für alle Antworten! Die Firsthöhe wurde um ca. 1,50m überschritten. Das Bauamt wollte nicht ran da auch weitere Sachen nicht ganz OK waren und lieber stattdessen den Bauausschuss und den Rat entscheiden lassen uns drohte fast ein Rückbau. Nachdem der Rat den Bebplan geändert hat ist durch unseren Architekten eine weitere neue Bauanzeige erfolgt. Wenn man nun davon ausgeht das wir durch die zweite nun richtige Bauanzeige eine Art fiktive Genehmigung hatten kann uns dann wenn der Bebauungsplan auf Betreiben des Nachbarn für unwirksam erklärt wird ein Rückbau drohen oder reicht es wenn mir im Zeitpunkt der zweiten Bauanzeige dem Bebauungsplan entsprochen haben ?

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: : : : Über was für eine Abweichung von der Firsthöhe reden wir? Meine Einschätzung (nicht mein Wissen!) ist, dass Sie ja eine Baugenehmigung auf der Basis der geänderten Bebauungsplans erhalten haben (oder verstehe ich das falsch?).

: : : : Wenn das so ist, dann kann Ihnen die Genehmigung nicht entschädigungslos entzogen werden, falls der Bplan kippt. Wenn Sie noch keine Baugenehmigung auf der Basis des neuen Bebauungsplans haben, dann haben Sie weiterhin einen selbstverschuldeten, rechtswidrigen Zustand. Ob die Gemeinde nun einen Rückbau verlangt oder das Unverhältnis wäre, ist abhängig von den Gegebenheiten.

: : : : Wie hoch war den die Abweichung von der Firsthöhe? War keine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans gem. § 30 BauGB möglich (städtebaulich vertretbar)?

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: : : : : Danke für die schnelle Antwort. Unser Problem ist aber etwas komplizierter. Wir haben in einem Gebiet mit BPlan mittels Bauanzeigeverfahren gebaut und im Endeffekt die festgesetzte Firsthöhe etwas überschritten. Man sagte uns dies sei mit Toleranzen im Hochbau über behördliches Ermessen nicht geradezubiegen und wir haben einen Baustopp bekommen bis die dann netterweise gemachte Änderung des Bebauungsplans durch den Rat war. Der Bebauungsplan wurde extra für uns und nur für unser Grundstück vom Rat geändert. Nun nach einiger Zeit gibt es ein Gerichtsverfahren eines Nachbarn gegen die Gemeindeverwaltung wo wir Beteiligte sind, wonach eine Änderung nur für uns unwirksam war. Nun haben wir das Haus weitergebaut bis zur Fertigstellung und fragen uns, ob wir für den Fall dass der Nachbar Recht hat einen Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinde haben, weil diese uns in eine Falle gelockt hat anstatt uns richtig zu beraten. Daher die Frage: Können wir von der Gemeinde den Schaden ersetzt bekommen, weil wir im Vertrauen auf die Änderung nicht zurückgebaut haben sondern das Bauvorhaben beendet haben? Oder haben wir Bestandsschutz selbst wenn die Bebauungsplanänderung als unwirksam erklärt wird?

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: : : : : : Hallo,

: : : : : : haben Sie eine Baugenehmigung erhalten? Dann durften Sie im Vertrauen auf die Genehmigung auch mit dem Bau beginnen und diesen auch abschließen! Wenn Sie jetzt den Bau gestoppt haben, weil evtl. der Bebauungsplan nichtig ist, heißt es ja nicht, dass damit Ihre Baugenehmigung automatisch unwirksam ist? Oder hat ein Nachbar gegen die Erteilung der Baugenehmigung geklagt? Wenn Sie also den Bau gestoppt haben, obwohl es keinen aktiven Grund (wie eine Klage gegen die Genehmigung) gegeben hat, dann können Sie das nicht der Gemeinde vorwerfen und von ihr Schadensersatz fordern. Wenn aber eine Klage gegen Ihre Baugenehmigung der Grund ist, dann können Sie von der Gemeinde einen Schadensersatz für die Kosten fordern, die Ihnen durch die Umplanungen entstehen. Welche Kosten da aber im einzelnen zu zählen sind (z.B. verlängerte Mietkosten für die alte Wohnung o.ä.), weiß ich nicht.

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: : : : : : : Für unser Bauvorhaben in einem Neubaugebiet wurde nachträglich durch eine Änderung des Bebauungsplanes die Firsthöhe nach oben verändert. Nun läuft ein Gerichtsverfahren alles wäre rechtsunwirksam meint ein Nachbar. Meine Frage: Durfte die Gemeinde für uns dies ändern? Könen wir von der Gemeinde den Schaden ersetzt bekommen, weil wir im Vertrauen auf die Änderung nicht zurückgebaut haben sondern das Bauvorhaben beendet haben?




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