Re: Bebauungsplanänderung


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Abgeschickt von herta am 06 September, 2011 um 18:50:13:

Antwort auf: Re: Bebauungsplanänderung von Bauassessor am 06 September, 2011 um 14:10:39:

Hallo, hier weitere Infos:
Die Abfrage erfolgt schriftlich. (Die Auskunft, dass diese Erhebung dann 1:1 als Grundlage für die Änderung genommen wird erfolgte am Telefon.)
Die Begründung für die Festschreibung der städtebaulichen Situation ist, dass die vorhandene "lockere Siedlung am Rande des historischen Ortskerns" erhalten bleiben soll - wobei die "Siedlung" schon recht heterogen bebaut ist, da einige kleine Häuser bereits ausgebaut, durch Anbauten ergänzt oder abgerissen und durch einen Ferienwohnungskomplex ersetzt wurden.

Danke an alle bisherigen Meinungsgeber!


: Hallo,

: 1. eine telefonische Abfrage kann nicht ausreichend sein, da damit keine Garantie besteht, dass es sich um genehmigte Gebäude handelt.
: 2. Zum eigentlichen Kern der Frage - die Festsetzung der unterschiedlichen Wohnungen je Gebäude ist grundsätzlich möglich, allerdings fällt mir keine städtebauliche Begründung ein, die dies erforderlich machen - und das ist zunächst einmal die entscheidende Frage für den Bebauungsplan. Angenommen, die Gemeinde möchten den Bestand an Ferienwohnungen festsetzen, weil es als "städtebauliches Ensemble" einen besonders hohen Wert hat - dann könnte immer noch durch die Aufteilung eines Gebäudes in mehrere Wohnungen eine erhöhte Ausnutzung erreicht werden, ohne etwas neu bauen zu müssen. Angenommen, man setzt die Anzahl der zulässigen Wohnungen je Gebäude entsprechend dem Bestand fest - dann muss für jedes Gebäude begründet werden, warum die aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist. Und da fällt mir einfach kein Grund, des es rechtfertigen sollte, dass der Nachbar A 7 und B nur 2 Wohnungen nutzen darf. Der Sachverhalt stellt sich anders dar, wenn es um die Errichtung zusätzlicher Gebäude geht - da können ausreichende städtebauliche Gründe gefunden werden, um die Festsetzung der Gebäude über Baugrenzen o.ä. vorzunehmen. Dabei spielt dann aber die Zahl der Wohneinheiten keine Rolle.


: : Zum Stand der Dinge:
: : Angenommen, die Gemeinde fragt gerade bei den Grundstückseigentümern ab, wo wieviele Wohnungen sind - und laut telefonischer Auskunft soll diese Erhebung dann als Grundlage für die Änderung fungieren...

: :
: : : Mir fallen dazu drei Sachen ein:
: : : 1) Wenn laut BauGB die höchstzulässige Anzahl der Wohnungen pro Gebäude festgeschrieben werden kann, dann ist das nicht identisch mit der Festsetzung von Wohnungen je Grundstück. Dies läßt sich wenn man weiterdenkt nur erreichen wenn man die Wohnungen pro Gebäude und zudem auch die Gebäude pro Grundstück festsetzt.
: : : 2)Wenn eine vormals mögliche Nutzung durch Festsetzungen runtergesetzt wird kommt man in den Bereich des Planungsschadens also §§ 39 ff. BauGB insbesondere § 42 BauGB mit der Folge der Entschädigungszahlung.
: : : 3)Wer betroffen ist und sich dagegen nicht zur Wehr setzt ist selber schuld. Wie weit ist die Sache denn in Ihrem Fall vorangeschritten?

: : :
: : : : Bin zwar kein Stadtplaner, aber ich zitier mal das BauGB:

: : : : § 9 Inhalt des Bebauungsplans
: : : :
: : : : (1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
: : : : ...
: : : : 6. die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
: : : : ...

: : : : http://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__9.html

: : : : : Kann in einem Bebauungsplan mit einer Änderung die maximale Anzahl von (Ferien)-Wohnungen je Grundstück festgeschrieben werden - und zwar ausgehend vom derzeitigen Bestand? Ein Beispiel: auf einem Grundstück sind derzeit sieben Wohnungen und auf dem gleich großen Nachbargrundstück nur zwei, auf dem dritten vier. Kann dieser Stand festgeschrieben werden? Es bedeutet einen immensen Wertverlust für das Grundstück mit nur 2 Wohnungen und erhöht den Wert des Grundstücks mit 7 Wohnungen, da diesem das bisherige grüne Umfeld garantiert wird.
: : : : : Würde mich mal interessieren, was Fachleute dazu sagen - Danke im Voraus!




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