Re: Probleme mit Bebauung


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Abgeschickt von anonymus321 am 12 September, 2011 um 12:15:07:

Antwort auf: Re: Probleme mit Bebauung von Bauamt am 11 September, 2011 um 17:15:48:

Vielen Dank für die Antwort! Sie haben Recht, gehen wir davon aus, dass es sich nur um eine Baugrenze handelt. Dann stell ich die Frage abgewandelt nochmal:
Ist A durch die Änderung des BPlans bzgl. des rechten Nachbargrundstücks zukünftig in eigenen Baurechten beschränkt d.h. kann er deswegen zukünftig weniger bauen? Welchen Sinn hat eine Baugrenze, die bis 1m an die Grundstücksgrenze geht, wenn man eh 3m Abstand halten muß?
Ich dachte man könnte so argumentieren, dass die Baugrenze mit 1m Entfernung zur Grundstücksgrenze nur ausgewiesen wurde, weil daneben ein Gartengrundstück war und nun wenn dies auch zugebaut würde doch eine bedrängende Wirkung der engen Bebauung vorhanden wäre.


: Sind Sie sicher, dass es eine Baulinie ist und nicht etwa eine Baugrenze ?

: Ist es tatsächlich eine Baulinie, sind Sie bauplanungsrechtlich verpflichtet auf diese Linie zu bauen. Dabei wird normalerweise entweder durch die Landesbauordnung oder den B-Plan die Anwendnung der Abstandsflächenvorschriften (ganz oder teilweise) ausser Kraft gesetzt.
: Durch die Festsetzung einer zwingenden Baulinie hat der Satzunggeber die geschützten Belange der Nachbarn (Belichtung, Belüftung usw) bereits im Einzefall abgewogen und entsprechend beurteilt.

: Die Lage der Garagen hängt von den Festsetzungen des B-Planes ab. Setzt der B-Plan bestimmte Flächen für Garagen fest ? Wenn nicht, so sind Grenzgaragen üblicherweise durch die Landesbauordnungen erlaubt. Sie müssen Ihre eigene allerdings nicht an die bestehende Nachbargarage anbauen.

: Den Sinn der festgesetzten Baulinie müssen Sie der Begründung des B-Planes entnehmen. Es wird aber städtebauliche Gründe haben. Z.B. einheitliche Abstände innerhalb eines Wohngebietes oder die Schaffung von Freihaltezonen, Auflockerung der Bebauung usw.

: : Stellt Euch bitte mal folgende Situation vor: A ist Eigentümer eines Baugrundstücks in einem Baugebiet mit Bebauungsplan und will dort in den nächsten Jahren wenn er das Geld zusammen hat ein Haus bauen. Die Baulinie von A's Grundstück verläuft auf einer Länge von 10m gerade im Abstand von 1m am daneben liegenden Grundstück entlang. Dieses rechts neben A liegende Grundstück, dass im Bebauungsplan als Freifläche ohne Baufenster und ohne Baulienien aufgeführt ist, ist seit Jahren eine unbebaute Gartenfläche. Nun soll im Rahmen einer BPlan-Änderung dieses neben A liegende Grundstück in 3m Entfernung mit einem Haus bebaut werden, wobei die Garage außerhalb des Baufensters bis zur Grenze des A reicht. Nun die Frage: Ist A durch die Änderung zukünftig in eigenen Baurechten beschränkt? Kann er deswegen zukünftig weniger bauen? Welchen Sinn hat eine Baulinie, die bis 1m an die Grenze geht, wenn man eh 3m Abstand halten muß? Schafft die Anordnung der Garage eine Pflicht die eigene Garage später daneben zu setzen, oder kann die eigene Garage später vorgezogen werden?
: : Danke für Eure Ideen/Anregungen




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