Re: Baugenehmigung Grenzbebauung Nachbargespräch


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Abgeschickt von Bauamt am 18 September, 2011 um 13:16:46:

Antwort auf: Re: Baugenehmigung Grenzbebauung Nachbargespräch von elisa am 18 September, 2011 um 12:47:04:

Ich habe mal den §8 LBO RLP aufgerufen und nach dem gesucht, was nach Ihrer Meinung "klar und ausdrücklich" drinsteht.
Ich bin nicht fündig geworden.
Können Sie bitte genau den Absatz und Satz angeben, auf welchen Sie sich beziehen ?

Aber selbst wenn ich nur Ihr Zitat nehme, kann ich es nicht nachvollziehen.
Wenn ein Bauamt aus welchen Gründen auch immer etwas genehmigen kann(!), heisst das noch lange nicht, dass Sie auch einen Rechtsanspruch auf Genehmigung haben.
Auch der zweite Satz ist nicht nachvollziehbar. Woraus schließen Sie, dass Grenzbebauung in Ihrem Fall, also ohne Bebauungsplan, erlaubt ist ?

Im Übrigen ist die Tatsache, dass Ihr Bauvorhaben sich einfügt (34 BauGB) hier nicht zielführend. Nur weil ein Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist, besteht noch lange kein Anspruch auf Baugenehmigung, wenn zugleich bauordungsrechtliche Vorschriften (Abstandsflächen, Brandschutz etc) verletzt sind.

Aber warum fragen Sie auf einem Forum, in dem niemand die Grundstückssituation, die bestehenden Baugenehmigungen und Baupläne kennt, wenn Sie bereits 3 (!) Fachanwälte für Baurecht mit der Angelegenheit befasst haben?

Wenn die 3 Fachanwälte die Baugenehmigungsbehörde nicht von Ihrer abweichenden Rechtsmeinung überzeugen konnten, wird niemand hier das schaffen.
In Konsequenz wird Ihnen nichts anderes übrig bleiben als entweder auf Ihr Bauvorhaben zu verzichten oder den Ablehnungsbescheid vor Gericht anzufechten und eine Baugenehmigung auf dem Klageweg zu erstreiten.


: @Baumeister:

: Hallo und Dankeschön für die Antwort.

: Nein, mit fachlichen Quellen meinte ich NICHT dieses Forum. Also so naiv bin ich dann auch wieder nicht.

: Ich habe 2 Architekten, 1 Vermesser und 3 Rechtsanwälte mit Schwerpunkt Baurecht/Verwaltungsrecht gefragt.

: Alle waren der Meinung, dass ich keine Zustimmung bräuchte. So komplex finde ich den Fall jetzt eigentlich nicht, aber ich bin auch kein Fachmann.

: Ich verstehe einfach nicht, warum es nicht eindeutig ist. Im §8 Lbo RLP stehts doch ausdrücklich und unmißverständlich drin:

: Sogar wenn nur offene Bauweise erlaubt wäre, aber der Nachbar steht auf der Grenze, dann dürfte es das Bauamt hier ebenfalls erlauben. Und dann müsste es ja erst recht erlaubt werden, wenn Grenzbebauung sogar erlaubt und vorhanden ist.

: Verstehe ich das falsch??

: So ist es hier ja auch, die Planungsabteilung beim Bauamt sagte ja schon, dass es sich absolut einfügt.

: All diese Einzelheiten habe ich ja in dem vorherigen Thread ja schon geschrieben.

: Ach ja, und das mit der Baulast stimmte doch nicht, die vom Bauamt haben falsch geschaut :-P Es gibt KEINE Baulast.

: Ähnlichkeit mit dem vorherigen Thread ist ja klar, da steht ja auch der selbe Threaderöffner, nämlich ich ;-)

: Gruß
: elisa





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