Re: WEG-Nutzungsänderung


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Abgeschickt von Fränzchen am 19 Januar, 2005 um 16:11:55:

Antwort auf: WEG-Recht - Nutzungsänderung von Wohnung in Praxis von Ilse Kaess am 18 Januar, 2005 um 15:07:02:

Hallo, Änderung der Gemeinschaftsordnung im Sinne von § 10 WEG müssen, soweit sie grundlegende und wesentliche Regelungen des Zusammenlebens betreffen, einstimmig getroffen werden. Dies gilt insbesondere für Nutzungsänderungen. Ein Laden darf nicht in eine Gaststätte geändert werden, hierzu gibt es jede menge Rechtsprechung.

Wenn Sie Räume, die bisher anders genutzt waren, künftig als Ihre Betriebsräume nutzen
wollen, müssen Sie eine Nutzungsänderung beim zuständigen Bauamt beantragen.
Es könnte aber sein, dass es für kleine Freiberufler mit Wohnzimmerberatungen und wenig Kundenverkehr etc. Ausnahmen gibt."Freiberufler-Privileg": Wohnen und Arbeiten nebeneinander
Zunächst gilt der durchaus bekannte Grundsatz, dass der Beruf eines/r Yogalehrers/Yogalehrerin etc. als "freiberuflich" eingestuft wird und damit auch den YogalehrerInnen ein Privileg in der Baunutzungsverordnung (im folgenden: BauNVO) zusteht, wonach die für die Berufsausübung von "Freiberuflern" notwendigen Räume auch in Wohngebieten zulässig sind (§ 13 BauNVO).
Fragen Sie auch mal beim Bauamt, ob eine Genehmigung der Nutzungsänderung notwendig war und erteilt wurde.


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