Re: Dachgauben Grenzabstand Eigentümerwechsel


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Abgeschickt von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 19 Oktober, 2011 um 08:54:26:

Antwort auf: Dachgauben Grenzabstand Eigentümerwechsel von I.B. am 19 Oktober, 2011 um 08:53:11:

.......So weit bekannt, hat der Gaubennachbar seinerzeit keinen Bauantrag gestellt........dass ist dumm für den Nachbarn und ich schätze mal, dann hat er mit Sicherheit auch nicht den Brandschutz beachtet:
zwar noch keine 10 Jahre alt, aber:
siehe Hessische Bauordnung (HBO)1
Vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 429):
§ 29
Dächer
Dachvorsprünge, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen, Lichtkuppeln
und Oberlichte sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile oder
Nachbargrundstücke übertragen werden kann. 2Von Brandwänden, von Wänden, die anstelle von
Brandwänden zulässig sind, und von Trennwänden müssen mindestens 1,25 m entfernt sein
1. Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, wenn diese Wände nicht mindestens
30 cm über Dach geführt sind,
2. Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch
diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind.


: Hat ein Neu-Eigentümer eines Reihenmittelhauses hinzunehmen, dass der Nachbar vor ca. 10 Jahren Dachgauben über die gesamte Dachbreite errichtet hat? Sogar die Befestigung geht über die Grenze.
: So weit bekannt, hat der Gaubennachbar seinerzeit keinen Bauantrag gestellt.
: Für eine erhellende Antwort bedanke ich mich!
: Bundesland Hessen





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