Re: Nachbar baut an Grenze


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Abgeschickt von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 20 Oktober, 2011 um 16:30:49:

Antwort auf: Nachbar baut an Grenze von helena am 20 Oktober, 2011 um 15:09:02:

Hallo helena,
bei einem Neubau sollten die Abstandsflächen eingehalten werden. Bei "Bestandsbauten" lassen die meisten Bauordnungen im Regelfall "Ausnahmen" zu, siehe exemplarisch die BauO NRW:
..............§ 6 (Fn 7)
Abstandflächen14) Bei bestehenden Gebäuden ist die nachträgliche Bekleidung oder Verblendung von Außenwänden sowie die nachträgliche Anhebung der Dachhaut zulässig, wenn die Baumaßnahme der Verbesserung des Wärmeschutzes dient und wenn die Stärke der Bekleidung oder Verblendung bzw. die Anhebung der Dachhaut nicht mehr als 0,25 m und der verbleibende Abstand zur Nachbargrenze mindestens 2,50 m beträgt. Darüber hinaus können unter Würdigung nachbarlicher Belange und der Belange des Brandschutzes geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, wenn die Baumaßnahme der Verbesserung des Wärmeschutzes dient. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Außenwände, deren Abstandfläche Absatz 5 nicht entspricht..............
Weitere Regelungen finden sich auch im Nachbarrechtsgesetz des jeweiligen Bundesland.
Auch die Fundamente sollten auf dem eigenen Grundstück liegen.Das OLG Hamburg hat bereits mit Urteil vom 07.02.1964 zu Aktenzeichen 1 U 116/63 für den Fall einer Grenzmauer entschieden:
"Betonausflüsse in einer Grenzmauer, die in das Nachbargrundstück hineinragen, stellen zwar keinen Überbau (BGB § 912) dar, können aber Beeinträchtigungen im Sinne des § 1004 BGB bilden. Das Verlangen auf Beseitigung einer Beeinträchtigung ist als Abwehrmaßnahme grundsätzlich nicht rechtsmißbräuchlich."
Reagieren Sie schnell, und sprechen Sie mit dem Nachbar......





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