Re: Nichteinhaltung des Grenzabstandes


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Abgeschickt von Helga Hirth am 04 November, 2011 um 19:00:31

Antwort auf: Re: Nichteinhaltung des Grenzabstandes von Bauamt am 04 November, 2011 um 14:17:53:

: Rechtswidrig errichtete bauliche Anlagen auf Nachbargrundstücken, welche die gesetzlichen Abstandsflächen auf dem Baugrundstück nicht einhalten, führen nicht zu einzuhaltenden Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück.

: D.h. Eine konkludente Abstandsflächenübernahme gegen den eigenen Willen gibt es nicht. Dies gilt auch dann, wenn die zuständige Genehmigungsbehörde eine Abweichung von Abstandsflächenvorschriften zulässt und den Bau so ggf. nachträglich legalisiert.


:
: : : Was beabsichtigt das Bauamt zu tun ?

: : : Falls Sie die Situation (25 cm zu wenig) wirklich stört und Sie auf das nachbarschaftliche Verhältnis keinen Wert legen, können Sie beim Bauamt einen schriftlichen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten stellen.

: : : Sie haben einen Anspruch auf ermessengerechte Entscheidung des Bauamtes.
: : : Das Bauamt hat aber verschiedene Möglichkeiten mit der Situation umzugehen, z.B. Baueinstellung, nachträgliche Genehmigung (Abweichung), Duldung der rechtswidrigen Situation, Anordnung des Rückbaus.

: : : Ob sich das Ermessen auf Null reduziert ist bei 25 cm eine gute Frage und dürfte von den Umständen des Einzelfalles abhängen.
: : : Im Zweifel sollten Sie sich an einen Fachanwalt wenden, der Ihre Interessen hier vertritt.

: : : : Hallo Forum,
: : : : ich wohne in Sachsen-Anhalt und gehöre zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft von 4 Partein.Neben unserem Grundstück wird ein Einfamilienhaus errichtet, das fast vor der Fertigstellung steht. Da wir die Einhaltung des Grenzabstandes(muss in S/A 3,00 m betragen) anzweifelten, wandten wir uns im Juli an das Bauamt. Gestern bekamen wir endlich nach mehreren Zwischenanfragen Bescheid. Der Abstand der Giebelseite beträgt 2,75 m. Außerdem sind dort 3 Fenster eingebaut. Ein Einverständnis unserer seits liegt nicht vor.
: : : : Was können wir tun?
: : : : Helga

: :
: : Antwort: Wenn Sie die Fenster stören, ist es so das Brandwände (oder solche die als solche gelten) bei einem Grenzabstand von bis zu 2,5 m erforderlich sind. Also ein Schließen der Wand wäre aus brandschutztechnischer Sicht nicht erforderlich. Ein geschütztes Recht darauf, das Grundstücken von anderen nicht einzusehen sind, gibt es nicht. 25 cm sind hierfür kaum ausschlaggebend.
: : Aber eventuell fehlen Ihnen die 25 cm ja bei einem Vorhaben auf Ihrem Grundstück als Abstandfläche.

Danke für die Antworten. Das Bauamt muss erst recherchieren zwecks Rechtslage. Ein Rückbau käme nicht in Frage, was wir auch nicht beabsichtigen.
Aber eine empfindliche Strafe wäre angebracht, da in der Baugenehmigung von 3,00 m ausgegangen wurde und der Bauherr wissentlich dagegen verstoßen hat. Wir werden voraussichtlich einen RA konsultieren.





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